Neuregelung bei der Alterszulassung zu Kinofilmen und audiovisuellen Trägermedien

Das neue Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG) tritt per 1. Juli 2019 in Kraft. Dieses löst das mittlerweile veraltete Filmgesetz von 1971 ab und umfasst neu neben dem Bereich der öffentlichen Filmvorführungen auch jenen der Trägermedien. Mit dem Gesetz vereinfacht der Kanton Zürich die Praxis beim Jugendschutz und stärkt zugleich bereits bestehende Jugendschutzbemühungen.

Im November 2018 hat der Kantonsrat ein neues Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG) erlassen. Der Regierungsrat hat nun die erforderlichen Ausführungsbestimmungen beschlossen. Das neue Gesetz tritt per 1. Juli 2019 in Kraft. Es löst das mittlerweile veraltete Filmgesetz von 1971 ab und hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche besser vor ungeeigneten Medieninhalten zu schützen. Zugleich passt es sich den neuen Gegebenheiten an und umfasst neu neben dem Bereich der Filmvorführungen auch jenen der Trägermedien, wozu neben DVDs auch Video- und Computerspiele gehören.

Vereinfachte Praxis

Für die Zulassung zu öffentlichen Filmvorführungen sowie Filmen auf Trägermedien (wie DVDs) gelten neu die Empfehlungen der schweizerischen Kommission Jugendschutz im Film. Diese Kommission legt seit 2013 für die Schweiz Altersfreigaben für Kinofilme fest. Die bisherige Doppelspurigkeit für den Kanton Zürich wird damit beseitigt, die bestehende zürcherische Filmkommission aufgelöst. Die gesetzliche Zuständigkeit bleibt jedoch beim Kanton. Die nach wie vor zuständige Behörde, die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, wird jedoch nur noch in Einzelfällen eine kantonale Altersfreigabe festlegen. Das neue Gesetz führt somit zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der Praxis. Besteht keine Altersempfehlung, gilt bei öffentlichen Filmvorführungen weiterhin das Zulassungsalter von 16 Jahren.

Alterseinstufung auch für Video- und Computerspiele

Neu gilt auch für Trägermedien wie Video- und Computerspiele eine verbindliche rechtliche Alterszulassung. Das Gesetz stützt sich bei Videospielen auf die Alterseinstufungen des PEGI («Pan European Game Information») -Systems und der deutschen USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) und trägt damit den bereits bestehenden Jugendschutzbemühungen der Privatwirtschaft Rechnung. Die Schweiz ist im PEGI-Rat vertreten und unterstützt den Jugendschutzkodex der Swiss Interactive Entertainment Association («SIEA/PEGI Code of Conduct zum Jugendschutz»). Deshalb richtet sich die Altersfreigabe bei Videospielen auf Trägermedien in erster Linie nach den Altersempfehlungen des PEGI-Systems. Enthält ein Trägermedium keine PEGI-Altersangabe, aber eine USK-Altersangabe, gilt diese als Altersfreigabe. Trägermedien ohne anerkannte Alterseinstufung bleiben Erwachsenen vorbehalten.

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