Der Bund hat ein neues Ordnungsbussengesetz und eine neue Ordnungsbussenverordnung erlassen. Beide treten am 1. Januar in Kraft und müssen von den Kantonen umgesetzt werden. Im Kanton Zürich gewährleisten das geänderte Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) sowie die neue kantonale Verordnung den Vollzug.
Kern des neuen Bundesrechts ist die Ausdehnung des Ordnungsbussenbereichs. Bisher gab es solche Bussen im Bund nur für geringfügige Verstösse im Strassenverkehr sowie für den Cannabiskonsum.
Neu wird das Ordnungsbussenverfahren auf 15 weitere Gesetze ausgedehnt (z.B. Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt, Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, Waldgesetz, Jagdgesetz, Bundesgesetz über die Fischerei). Damit können beispielsweise auch Verletzungen von Verkehrsregeln auf dem See oder Verstösse gegen das Jagdrecht im einfachen Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Für Ordnungsbussen auf dem See ist – wie für jene auf der Strasse – die Polizei zuständig. Verstösse gegen das Jagdrecht können aber auch von der jagdlichen Revieraufsicht, von Wildhüterinnen oder Fischereiaufsehern gebüsst werden.
Durch die Ausweitung des Ordnungsbussenverfahrens werden die Bürgerinnen und Bürger entlastet, da sie neben der Busse keine Gebühren mehr bezahlen müssen. Gleichzeitig haben die Behörden weniger Arbeit, da Bagatellfälle nicht mehr in einem aufwändigen Verfahren bearbeitet werden müssen.
Ordnungsbussen gibt es nicht nur beim Bund, sondern auch auf Stufe Kanton (z.B. für Ruhestörung, Nichtbeseitigung von Hundekot, Verletzung der Pflicht, sich bei der Wohngemeinde anzumelden). Das neue Ordnungsbussenrecht des Bundes wurde zum Anlass genommen, die Regelung für die Umsetzung der Ordnungsbussen des Bundes und die Regelung für die Ordnungsbussen des Kantons Zürich zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Künftig haben beide im geänderten Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) und in der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung eine gemeinsame Grundlage.