FINMA präzisiert Derivatehandelspflichten bei Libor-Ablösung

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA veröffentlicht eine weitere Aufsichtsmitteilung zur Ablösung des Referenzzinssatzes LIBOR per Ende 2021. Die FINMA präzisiert darin ihre Ausführungen zu Derivatekontrakten. Die FINMA appelliert in diesem Zuge an die Marktteilnehmenden, den Vorbereitungen auf die Libor-Ablösung weiterhin höchste Priorität einzuräumen.

In ihrer Aufsichtsmitteilung 01/2020 vom 20. März 2020 stellte die FINMA klar, dass Änderungen an bestehenden Derivatekontrakten keine Besicherungspflichten auslösen, sofern diese nur vorgenommen werden, um den wegen der Libor-Ablösung nötigen Anpassungen bei den Referenzzinssätzen zu begegnen. Desgleichen führte die FINMA aus, dass die Einführung einer Rückfallklausel keine Abrechnungspflicht für bestehende Derivatekontrakte auslöse.

Im Zuge der Umstellung auf die neuen Referenzzinssätze besteht nun zusätzlicher Präzisierungsbedarf. Dieser betrifft insbesondere die Frage, unter welchen Bedingungen im oben beschriebenen Sinne geänderte Derivatekontrakte als sog. Altkontrakte gelten, die nicht von den Pflichten zur bilateralen Besicherung bzw. zentralen Abrechnung erfasst sind.

Die FINMA legt in ihrer Aufsichtsmitteilung 02/2021 dar, dass Anpassungen an bestehenden Derivatekontrakten, nicht als neu abgeschlossene Derivatekontrakte gelten und somit weder Abrechnungs- noch Besicherungspflichten auslösen, wenn die Anpassungen ausschliesslich zur Bewältigung der Libor-Ablösung vorgenommen werden resp. durch die entsprechende Referenzzinssatzreform begründet sind (Art. 85, 131 Abs. 3 FinfraV [SR 958.11]).Als Anpassungen im vorgenannten Sinne gelten:

  • Die Ersetzung, Verlängerung oder sonstige Änderung eines bestehenden Derivatekontrakts, durch welche der massgebliche Referenzzinssatz ersetzt wird; die Ersetzung kann auch im Rahmen einer Komprimierung erfolgen;
  • Die Einführung einer Rückfallklausel in Bezug auf den für einen Derivatekontrakt massgeblichen Referenzzinssatz;
  • technische Änderungen, die zur Realisierung der unter a) und b) beschriebenen Anpassungen notwendig sind.

Die Anpassungen dürfen zu Änderungen der Laufzeit oder des effektiven Nennwerts der bestehenden Derivatekontrakte führen, müssen jedoch für den Ersatz des Referenzzinssatzes notwendig sein und den für die neuen Referenzzinssätze jeweils geltenden Marktusancen entsprechen.
Die vorliegende Aufsichtsmitteilung bezieht sich ausschliesslich auf die aufsichtsrechtlichen Derivatepflichten gemäss dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG). Mit diesen Präzisierungen trägt die FINMA auch den internationalen Entwicklungen Rechnung und leistet ihren Beitrag zur rechtzeitigen Ablösung des LIBORs.

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