Erste Anklageerhebung im Verfahrenskomplex Petrobras – Odebrecht

Im Verfahrenskomplex Petrobras – Odebrecht hat die Bundesanwaltschaft erstmals Anklage beim Bundesstrafgericht erhoben. Dabei handelt es sich um eine Anklage im abgekürzten Verfahren gegen eine natürliche Person wegen Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger und wegen Geldwäscherei.

Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete im Oktober 2015 ein Strafverfahren gegen einen schweizerisch-brasilianischen Doppelbürger. Dem Beschuldigten wird, insbesondere im Rahmen seiner Tätigkeit als Finanzintermediär, Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies Strafgesetzbuch [StGB] in Verbindung mit Art. 25 StGB) sowie einfache und schwere Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) vorgeworfen. Die mutmasslichen Delikte stehen im Zusammenhang mit der internationalen Korruptionsaffäre, welche unter anderem das brasilianische Staatsunternehmen Petrobras und die brasilianische Gesellschaft Odebrecht betrifft. Mit der Anklageerhebung im abgekürzten Verfahren (Art. 360 Strafprozessordnung) beim Bundesstrafgericht (BStGer) hat die BA die Untersuchungen in diesem Strafverfahren nun abgeschlossen.

Hierzu hat die gute bilaterale Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden Brasiliens und Portugals beigetragen. Sowohl in Brasilien wie auch in Portugal waren gegen den gleichen Beschuldigten Strafverfahren eröffnet worden wegen des Verdachts der Geldwäscherei von Korruptionsgeldern. Die in diesen Verfahren untersuchten Sachverhalte fielen unter die territoriale Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden (Art. 3 und 7 StGB). Um mehrere parallel geführte Verfahren zu vermeiden, hat die Schweiz die Delegation der von den brasilianischen und portugiesischen Behörden geführten Verfahren angenommen.

Für den Beschuldigten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Mit Einreichung der Anklageschrift ist für weitere Auskünfte allein das BStGer zuständig.

Kontext

Im Verfahrenskomplex Petrobras – Odebrecht sind bei der BA zurzeit etwa 60 Strafverfahren hängig. Zwei dieser Strafverfahren richten sich gegen Finanzinstitute in der Schweiz.

Rund 15 Strafverfahren, die von der BA eröffnet worden sind, wurden zwecks Weiterführung von den zuständigen brasilianischen Behörden übernommen.

Im gesamten Verfahrenskomplex sind zurzeit von der BA in der Schweiz Vermögenswerte in Höhe von über CHF 620 Millionen beschlagnahmt. Mit Einwilligung der betroffenen Parteien wurden den brasilianischen Behörden bereits über CHF 390 Millionen zurückerstattet.

Nebst den von der BA geführten Strafverfahren sind im Kontext des Verfahrenskomplexes zwischenzeitlich rund 150 Rechtshilfeersuchen aus verschiedenen Staaten, hauptsächlich aus Brasilien, vom Bundesamt für Justiz zum Vollzug an die BA delegiert worden.

Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff. Strafprozessordnung):
Das abgekürzte Verfahren ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen eine beschleunigte Verfahrenserledigung. Der Beschuldigte muss im Wesentlichen geständig sein und die Zivilforderungen im Grundsatz anerkennen. Der eingestandene Sachverhalt bildet die Grundlage der Anklageschrift, welcher Beschuldigte und Geschädigte zustimmen müssen, bevor sie in Form eines Urteilsvorschlags dem erstinstanzlichen Gericht übermittelt wird. Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt und die beantragten Sanktionen angemessen sind. Erachtet das Gericht die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt es die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Andernfalls weist es die Akten zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.

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