Sachverhalt
B. wurde am 28. Juni 2015 nachts im Schützenmattpark in Basel von mehreren jungen Männern angegriffen. Diese gingen ihn verbal an, beschimpften ihn und drohten, ihm das Gesicht zu zerschneiden, wenn er den Park nicht verlasse. Schliesslich prügelte einer der Täter auf B. ein. Der Überfall war homophob motiviert. A. hielt sich in einigen Metern zu seinen Kollegen auf, die den Übergriff verübten.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A. am 12. März 2018 der Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung und der Gehilfenschaft zur Beschimpfung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von einem Tag. Zudem auferlegte es ihm eine Busse von Fr. 400.–.
Auf Berufung von A. sprach ihn das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 6. Dezember 2019 von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung und der Gehilfenschaft zur Beschimpfung frei. Dessen Genugtuungsforderung von Fr. 500.– nebst Zins wies das Appellationsgericht ab.
B. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben, und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 500.– nebst Zins zu 5 % seit 28. Juni 2015 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht A. um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm sein Recht zur Replik wahr.
Argumente des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seiner Genugtuungsforderung. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, diese sei aufgrund des erlittenen Freiheitsentzugs von knapp 24 Stunden, der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der grossen Medienberichterstattung geschuldet. Eine rechtswidrige Haft im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO und eine Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO lägen nicht vor. Hingegen sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO regelmässig eine Genugtuung auszurichten, wenn sich eine beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befunden habe. Die vom Bundesgericht in BGE 143 IV 339 erwähnten drei Stunden seien bei weitem überschritten. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO werfe die Vorinstanz ihm nicht vor. Indem sie einen Anspruch auf Genugtuung bei einem kurzen Freiheitsentzug nur bejahe, wenn der Freiheitsentzug ohne jeglichen Grund erfolgt sei, verletze sie Bundesrecht. Bei der Bemessung der Genugtuung gelte es zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft sei. Weiter sei dem Tatvorwurf (einer Beteiligung an einem Übergriff aus homophoben Motiven), der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und der extensiven Medienberichterstattung Rechnung zu tragen. Eine Genugtuung von Fr. 500.– nebst Zins könne geradezu als moderat bezeichnet werden (Beschwerde S. 5 ff.). (E.2.1.).
Argumente der Vorinstanz (Appellationsgericht Basel-Stadt)
Die Vorinstanz, das Appellationsgericht Basel-Stadt, erwägt, die Festnahme von knapp 24 Stunden sei rechtskonform gewesen und begründe gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf Entschädigung. Ein Genugtuungsanspruch wegen besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO komme bei einem kurzen Freiheitsentzug einzig in Frage, wenn dieser ohne jeglichen Grund erfolgt sei. Dies sei hier nicht der Fall, nachdem ein begründeter Verdacht auf eine Teilnahme an den Übergriffen bestanden habe. Zudem habe die Medienberichterstattung den Beschwerdeführer nicht geschadet, da sein Name in den Medien nicht genannt worden sei. Schliesslich begründe auch die leichte bis mittlere Verletzung des Beschleunigungsgebots keinen Anspruch auf Genugtuung (Entscheid S. 19 f.). (E.2.2.).
Ausführungen des Bundesgerichts
Grundsätzliches zum Genugtuungsanspruch
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Bundesgericht Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Begriff des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss im Lichte von Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden. Nach dieser letzten Bestimmung gilt als Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (BGE 143 IV 339 E. 3.2 S. 343).
Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird mithin regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 f. mit Hinweis).
Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Genugtuung bezweckt, wie das Bundesgericht betont, den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; je mit Hinweisen). Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 19a zu Art. 49 OR). (E.2.3.1.).
Festlegung der Genugtuungssumme und Überprüfung durch das Bundesgericht
Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteile 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243; 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 134 III 97; je mit Hinweisen). (E.2.3.1.a.E.).
Entschädigungsanspruch bei jedem nicht geringfügigen Freiheitsentzug
Das Bundesgericht machte anschliessend die folgenden Kernaussagen:
«Zu einem Entschädigungsanspruch führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 2334). Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe dieser Stunden (BGE 143 IV 339 E. 3.2 S. 344 mit Hinweis).» (E.2.3.2. a.A.).
Hier stellt das Bundesgericht die Regel auf, dass ein Entschädigungsanspruch ab einer Festhaltung von drei Stunden besteht. Und dies unabhängig davon, wie lange die Dauer der Befragung ist.
Genugtuungsansatz von CHF 200.– pro Tag – Abweichungen vorbehalten
Das Bundesgericht äussert sich sodann zum Betrag der Genugtuung:
«Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; Urteile 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243; je mit Hinweisen).» (E.2.3.2. a.E.).
Das Bundesgericht bestätigt die, u.a. auch im Kanton Zürich geltende, Praxis der Entschädigung von CHF 200.– pro Tag (Genugtuung). Aussergewöhnliche Umstände können aber sowohl eine höhere als auch eine geringere Genugtuung rechtfertigen.
Schlussfolgerungen des Bundesgerichts im vorliegenden Fall
Die Vorinstanz hat eine Haftdauer von unter einem Tag als nicht genügend für die Begründung eines Genugtuungsanspruchs angesehen: «Hält die Vorinstanz fest, bei einem kurzen Freiheitsentzug komme ein Genugtuungsanspruch gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO nur in Frage, wenn der Freiheitsentzug ohne jeglichen Grund erfolgt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die vorschriftskonforme Festnahme, die sich später als ungerechtfertigt erwies, dauerte hier nicht nur wenige Stunden. Sie stellte wie ausgeführt nach Ablauf von drei Stunden einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers dar, der Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann. Selbst wenn ein solcher Eingriff respektive ein dreistündiger Freiheitsentzug je nach den konkreten Umständen und bis zu einem gewissen Grad entschädigungslos hinzunehmen ist, gilt dies nicht für einen Freiheitsentzug von über 18 1/2 Stunden. Dieser ist mit einer polizeilichen Anhaltung, die kurzfristig die Bewegungsfreiheit beeinträchtigt und deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung begründet (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 430 StPO), nicht gleichzusetzen. Ebenso wenig ist er vergleichbar mit der grundsätzlich hinzunehmenden entschädigungslosen Verpflichtung, ein- oder zweimal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen (Botschaft, a.a.O., 1330 Ziff. 2.10.3.1). Vielmehr hatte der Beschwerdeführer eine Zwangsmassnahme hinzunehmen, die in Intensität und Dauer offensichtlich darüber hinausging. Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf seine Persönlichkeit gilt es einem weiteren Moment Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer stand im Verdacht, beim homophob motivierten Übergriff seiner Kollegen mitbeteiligt gewesen zu sein. Dies wurde ihm denn auch anlässlich seiner Befragung eröffnet („Es besteht der Verdacht, dass Sie und Ihre Kollegen im Schützenmattpark gezielt nach Homosexuellen suchten, um diese zu provozieren und zu schlagen“; vorinstanzliche Akten pag. 193). Dieser Vorhalt von wesentlicher Schwere rechtfertigt zusammen mit der verhängten Zwangsmassnahme einen Entschädigungsanspruch. (E.2.4.).
Das Bundesgericht kam im vorliegenden Basler Fall zu folgenden Konklusionen:
«Indem die Vorinstanz einen Anspruch auf Genugtuung verneint, verletzt sie Bundesrecht (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Die Vorinstanz wird ihm für den erlittenen Freiheitsentzug eine Genugtuung auszurichten und deren Höhe in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens festzusetzen haben.»
Weitere Punkte im Urteil
Weitere Punkte im Urteil behandelten die Belastung des Beschwerdeführers durch die Medienberichterstattung sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots (E.2.6.1. und E.2.6.2.).
Kommentar zum Urteil 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020
Das Urteil 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 des Bundesgerichts ist sehr zu begrüssen. Sowohl vom Inhalt als auch von der Klarheit der Regeln, die es aufstellt. Es gilt für den Entschädigungsanspruch die Drei-Stunden-Regel.
Ab einem Freiheitsentzug von drei Stunden ist bereits eine Genugtuung für geschuldet (bei Freispruch/Einstellung/Nichtanhandnahme). Und zwar unabhängig von der Dauer der Befragungen, die stattgefunden haben.
Damit ein Freiheitsentzug vorliegt, genügt jegliche Festhaltung. Eine formelle Anordnung von Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft ist nicht notwendig.
Pro Tag Freiheitsentzug beträgt die Genugtuung grundsätzlich CHF 200.–. Aus besonderen Gründen sind Abweichungen gegen oben und gegen unten zulässig. Das Bundesgericht auferlegt sich selber eine Zurückhaltung bei der Überprüfung der Höhe der Genugtuung.
Autor: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M.