Der Bundesrat hat am 16. März 2020 festgestellt, dass eine ausserordentliche Lage gemäss Artikel 7 des Epidemiengesetzes vorliegt. In der Folge hat er verschiedene befristete Verordnungen zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen. Im Zentrum steht dabei die COVID-19-Verordnung 2, die sich auf das Epidemiengesetz stützt, sowie weitere Verordnungen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 BV oder auf der Grundlage von Spezialgesetzen erlassen hat. Für die direkt auf die Bundesverfassung gestützten Notverordnungen muss nach spätestens sechs Monaten Geltungsdauer das Verfahren zu deren Überführung in einen Erlass des Parlaments eingeleitet sein. Verabschiedet der Bundesrat innert dieser Frist keine Botschaft, so treten die betreffenden Notverordnungen ausser Kraft und können nicht verlängert werden.
Der Inhalt des COVID-19-Überführungsgesetzes wird wesentlich von der weiteren epidemiologischen Entwicklung und den betreffenden Entscheiden des Bundesrats in den nächsten Wochen und Monaten abhängig sein. Ausschlaggebend ist insbesondere, in welchem Ausmass Notverordnungen des Bundesrats noch angepasst werden müssen oder möglicherweise auch aufgehoben werden können.
Der Bundesrat wird dem Parlament beantragen, das COVID-19-Überführungsgesetz dringlich zu erklären.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. April 2020 die Eckwerte für die Überführung der Notverordnungen, die er zur Bekämpfung der Corona-Krise erlassen hat, in ein Bundesgesetz beschlossen. Er will im Juni ein Vernehmlassungsverfahren eröffnen und dem Parlament Anfang September die entsprechende Botschaft überweisen.
Der Bundesrat hat am 16. März 2020 festgestellt, dass eine ausserordentliche Lage gemäss Artikel 7 des Epidemiengesetzes vorliegt. In der Folge hat er verschiedene befristete Verordnungen zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen. Im Zentrum steht dabei die COVID-19-Verordnung 2, die sich auf das Epidemiengesetz stützt, sowie weitere Verordnungen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 BV oder auf der Grundlage von Spezialgesetzen erlassen hat. Für die direkt auf die Bundesverfassung gestützten Notverordnungen muss nach spätestens sechs Monaten Geltungsdauer das Verfahren zu deren Überführung in einen Erlass des Parlaments eingeleitet sein. Verabschiedet der Bundesrat innert dieser Frist keine Botschaft, so treten die betreffenden Notverordnungen ausser Kraft und können nicht verlängert werden.
Der Inhalt des COVID-19-Überführungsgesetzes wird wesentlich von der weiteren epidemiologischen Entwicklung und den betreffenden Entscheiden des Bundesrats in den nächsten Wochen und Monaten abhängig sein. Ausschlaggebend ist insbesondere, in welchem Ausmass Notverordnungen des Bundesrats noch angepasst werden müssen oder möglicherweise auch aufgehoben werden können.
Der Bundesrat wird dem Parlament beantragen, das COVID-19-Überführungsgesetz dringlich zu erklären.