Coronavirus: Bundesrat setzt durch Verordnung über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für medizinische Güter vom 8. Mai 2020 Zölle für medizinische Güter aus

Medizinische Schutzausrüstung und andere Verbrauchsmaterialen spielen eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung des Coronavirus. Da diese in der Schweiz nicht in genügenden Mengen produziert werden, soll die Versorgungslage in der Schweiz verbessert werden. Der Bundesrat hat deshalb am 8. April 2020 beschlossen, durch die Verordnung über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für medizinische Güter vom 8. Mai 2020 die Zölle auf Einfuhren von wichtigen medizinischen Gütern vorübergehend auszusetzen. Medizinische Versorgungsgüter sollen damit möglichst einfach und kostengünstig eingeführt werden können.

Aufgrund der raschen Ausbreitung des Coronavirus hat der Bedarf an medizinischen Gütern wie Masken, Untersuchungshandschuhen, Schutzkleidung, Schutzbrillen und Desinfektionsmittel in der Schweiz stark zugenommen. Um diesen Bedarf abzudecken, ist die Schweiz auf Einfuhren aus dem Ausland angewiesen. Mit der zollbefreiten Einfuhr möchte der Bundesrat die Versorgung von Spitälern, Pflegepersonal und Patienten mit der dringend benötigten medizinischen Ausrüstung erleichtern.

Bei ausserordentlichen Umständen, namentlich bei Verknappung oder Verteuerung von unentbehrlichen Waren, kann der Bundesrat gemäss dem Zolltarifgesetz Zölle herabsetzen oder aufheben. Gestützt auf diese Gesetzesgrundlage setzt der Bundesrat die Zölle auf wichtigen medizinischen Gütern aus, bei denen der Normalzollansatz nicht bereits null beträgt.

Mit dieser Massnahme werden Einfuhren der erwähnten Güter verbilligt und der administrative Aufwand reduziert. Importeure müssen für die zollbefreite Einfuhr gemäss Freihandelsabkommen keine Ursprungsnachweise mehr beibringen. Auch werden private Importeure den Zivilschutzbehörden von Bund und Kantonen gleichgestellt, welche Schutzmaterial bereits heute zollbefreit einführen können.

Die Verordnung tritt am 10. April 2020 in Kraft und gilt bis am 9. Oktober 2020.

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