Coronavirus: Befristete Änderung der Verordnung über die elektronische Signatur

Der Bundesrat hat am 1. April 2020 eine befristete Änderung der Verordnung über die elektronische Signatur beschlossen. Die Änderung ist eine weitere Massnahme, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Sie sieht eine allgemeine Möglichkeit der Videoidentifikation bei der Ausstellung von Zertifikaten vor. Dadurch können Reisen und persönliche Kontakte vermieden werden.

Das Bedürfnis, Verträge rechtsgültig digital zu unterschreiben, ist mit der Ausbreitung des Coronavirus stark gestiegen. Die Unternehmen, die Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen anbieten, stellen eine erhöhte Nachfrage fest. Voraussetzung dafür ist heute in der Regel jedoch, dass die Antragsstellenden bei einer Registrierungsstelle persönlich erscheinen und sich identifizieren lassen. Dadurch kommt es zu Reisen und persönlichen Kontakten. Mit der Änderung der Verordnung über die elektronische Signatur (VZertES) will der Bundesrat dies vermeiden. Die geltende Verordnung regelt die Videoidentifikation bereits. Diese Möglichkeit ist bisher aber auf den Finanzsektor beschränkt und kommt etwa bei Bankkontoeröffnungen häufig zum Einsatz. Die Videoidentifikation wird nun für eine befristete Dauer von sechs Monaten allgemein als mögliche Methode zur Identitätsprüfung erlaubt.

Ein neuer Artikel in der Verordnung sieht dazu vor, dass die Identität einer Person, die ein geregeltes Zertifikat beantragt, grundsätzlich mittels audiovisueller Kommunikation in Echtzeit festgestellt werden kann. Voraussetzung ist, dass die Identifikation im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt wird, das den Anforderungen des Geldwäschereigesetzes entspricht oder eines Verfahrens, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss der entsprechenden EU-Verordnung (Nr. 910/2014) bewertet wurde.
Sollte die Lage sich vor Ablauf der Geltungsdauer von sechs Monaten entspannen, wird der Bundesrat die Bestimmung früher aufheben. Die betreffenden Zertifikate würden dann vorzeitig widerrufen. Sie könnten auf dem ordentlichen Weg verlängert oder ersetzt werden. Während der Gültigkeitsdauer gesetzte elektronische Signaturen bleiben hingegen unbefristet gültig.

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