Mit dem neuen Straftatbestand in Art. 332a StGB setzt der Bundesrat Art. 10a der Bundesverfassung (BV) um. Die Bestimmung ist mit der Volksinitiative „Ja zum Verhüllungsverbot“ am 7. März 2021 in die BV aufgenommen worden.
Der Straftatbestand verbietet die Gesichtsverhüllung an allen Orten, die öffentlich zugänglich sind. Wer sich nicht an dieses Verbot hält, wird mit Busse bestraft. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen vorgesehen. Namentlich bleibt die Verhüllung des Gesichts aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums erlaubt. Sie ist auch in Gotteshäusern und anderen Sakralstätten weiterhin zulässig.
Mit zwei weiteren Ausnahmen will der Bundesrat einen Ausgleich zwischen dem Verhüllungsverbot und den verfassungsmässig garantierten Grundrechten schaffen: Wenn Gesichtsverhüllungen im öffentlichen Raum zur Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit notwendig sind, sollen sie zulässig sein – sofern die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Dasselbe soll für künstlerische und unterhaltende Darbietungen sowie für Auftritte zu Werbezwecken gelten.
Die Vernehmlassung zum neuen Straftatbestand dauert bis am 3. Februar 2022.
Der neue Art. 332a StGB ist im bundesrätlichen Entwurf wie folgt formuliert:
Art. 332a
Wer sein Gesicht an öffentlichen oder an privaten Orten verhüllt, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, wird mit Busse bestraft.
Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:
- in Sakralstätten;
- zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;
- zur Gewährleistung der Sicherheit;
- zum Schutz vor klimatischen Bedingungen;
- zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
- bei Auftritten zu Werbezwecken;
- bei Einzelauftritten und Versammlungen im öffentlichen Raum, wenn die Gesichtsverhüllung zur Ausübung der Grundrechte der Meinungsäusserungsfreiheit oder der Versammlungsfreiheit notwendig ist oder wenn es sich dabei um eine bildliche Meinungsäusserung handelt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt.