Im März 2021 hat das Eidgenössische Parlament die Änderung des GwG verabschiedet. Die Revision sieht Massnahmen vor für Finanzintermediäre in den Bereichen wirtschaftliche Berechtigung, Aktualität der Kundendaten und Geldwäschereiverdachtsmeldungen. Zudem fördert sie die Transparenz von Vereinen mit erhöhtem Risiko im Bereich der Terrorismusfinanzierung und verstärkt die Aufsicht und Kontrollen im Bereich der Edelmetalle. Mit den Übergangsbestimmungen für die Edelmetallhandelsprüfer hat der Bundesrat bereits per 1. Januar 2022 einen ersten Teil des revidierten GwG in Kraft gesetzt, der Hauptteil folgt per 1. Januar 2023.
Der Bundesrat erlässt in verschiedenen Verordnungen Ausführungsbestimmungen unter anderem zum Meldewesen, zur Einführung eines Kontrollmechanismus für den Ankauf von Altedelmetallen sowie zur neuen Aufgabe des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle als Geldwäschereiaufsichtsbehörde. Weiter ist für kleinere Vereine eine Ausnahme von der Eintragungspflicht ins Handelsregister vorgesehen. Unter gewissen Bedingungen kann zudem zum Schutz reisender Vorstandsmitglieder auf deren Eintrag ins Handelsregister verzichtet werden. Schliesslich werden die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht künftig nicht mehr in Verordnungen der Aufsichtsbehörden festgehalten, sondern durch den Bundesrat geregelt.