Die Kantone Graubünden und Schaffhausen haben die Richtplankapitel «Raumkonzept» und «Siedlung» grundlegend überarbeitet. Damit erfüllen die Richtpläne die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG).
Gemäss den Raumkonzepten der Richtpläne sollen die städtisch geprägten Gemeinden gestärkt sowie der ländliche Raum als Lebens-, Tourismus- und Erholungsraum sorgfältig weiterentwickelt werden. Beim Bevölkerungswachstum gehen die Kantone unterschiedlich vor. Während sich der Kanton Graubünden auf das Szenario hoch des Bundesamts für Statistik (BFS) abstützt, folgt der Kanton Schaffhausen den Empfehlungen des Bundes und arbeitet mit dem mittleren Szenario.
Beide Richtpläne machen Vorgaben zur Reduktion zu grosser Bauzonen
Der Richtplan des Kantons Schaffhausen schafft auf der Grundlage seines Raumkonzepts die Voraussetzung für eine verbesserte räumliche Verteilung des Siedlungsgebiets. Das Siedlungsgebiet will der Kanton mit der nächsten gesamthaften Überprüfung des kantonalen Richtplans räumlich konkret festlegen. Seine aktuellen Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) wird der Kanton Schaffhausen in 15 Jahren voraussichtlich zu 99,8 Prozent auslasten. Zur Bauzonendimensionierung macht der Kanton den Gemeinden verbindliche Vorgaben und setzt ihnen Fristen für die Überprüfung der Bauzonen. Einzonungen sind meist nur noch mit einer gleichzeitigen Kompensation der gleichen bis dreifachen Fläche möglich. Gemeinden mit überdimensionierten Bauzonen müssen diese verkleinern.
Der Bund begrüsst insbesondere das Kapitel «Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung», dessen Planungsgrundsätze und Festlegungen zur Innenentwicklung überzeugen: Neu wird im kantonalen Richtplan verlangt, dass die Gemeinden eine Siedlungsentwicklungsstrategie als Grundlage der Nutzungsplanung formulieren müssen. Darin müssen sie etwa aufzeigen, wie sie einzelne Quartiere verdichten können.
Der Kanton Graubünden wird seine aktuellen Wohn- Misch- und Zentrumszonen in 15 Jahren voraussichtlich zu 99,2 Prozent auslasten. Dies bedeutet, dass diese Bauzonentypen insgesamt zu gross sind. Der Richtplan erteilt deshalb den Auftrag an alle Gemeinden, innerhalb von zwei Jahren die Grösse dieser Bauzonen zu überprüfen. Gemeinden mit überdimensionierten Bauzonen müssen diese reduzieren. Für Flächen, die für Auszonungen in Frage kommen, müssen sie zudem Planungszonen erlassen.
Ein wichtiges Anliegen des Bundes betrifft die Arbeitszonen. Graubünden muss bei den Revisionen der Nutzungspläne den Bedarf an Arbeitszonen für die nächsten 15 Jahre ebenfalls überprüfen. Schliesslich sieht der Richtplan unter gewissen Bedingungen ausserhalb von Siedlungen Standorte vor für Beherbergungsbetriebe wie etwa Hotels oder Resorts. Dies widerspricht dem Raumplanungsrecht. Die Festlegung wird deshalb aus dem Richtplan gestrichen. Sollte der Kanton dennoch eine Entwicklung an einem solchen Standort vorsehen, müsste er dazu einzelfallweise eine Grundlage im Richtplan schaffen und diese dem Bund zur Genehmigung vorlegen.
Das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG)
Die Teilrevision des RPG hatte das Stimmvolk in der Referendumsabstimmung vom 3. März 2013 gutgeheissen. Der Bundesrat setzte darauf die neuen Gesetzesbestimmungen zusammen mit der revidierten Raumplanungsverordnung auf den 1. Mai 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt läuft die fünfjährige Frist, während der die Kantone ihre Richtpläne an das revidierte RPG anpassen müssen. Solange kein überarbeiteter, vom Bundesrat genehmigter Richtplan vorliegt, gelten für die Kantone die Übergangsbestimmungen. Diesen zufolge sind Einzonungen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur dann zugelassen, wenn sie flächen- und zeitgleich kompensiert werden. Graubünden und Schaffhausen sind nach Genf, Basel-Stadt, Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Uri, Aargau, St. Gallen, Nidwalden, Waadt, Appenzell Innerrhoden, Thurgau, Appenzell Ausserrhoden, Solothurn und Neuenburg nunmehr die Kantone Nummer 17 und 18, deren Richtpläne die Vorgaben des revidierten RPG erfüllen.
Das revidierte RPG verlangt von den Kantonen, ihre Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten fünfzehn Jahre entsprechen. Die Berechnung dieses Bedarfs erfolgt nach den von Bund und Kantonen gemeinsam beschlossenen «Technischen Richtlinien Bauzonen». Zur zukünftigen Bevölkerungsentwicklung trifft jeder Kanton die ihm zutreffend erscheinenden Annahmen, die jedoch das Szenario hoch des Bundesamts für Statistik (BFS) nicht übertreffen dürfen. Der kantonale Richtplan hat die Funktion, durch seine Vorgaben eine korrekte Bauzonendimensionierung sicherzustellen.
Quelle: MM vom 10.04.2019