Die Bundesversammlung hatte 2018 eine Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unter dem Titel „Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten“ beschlossen. Dagegen erhob der Verein „Referendum gegen Versicherungsspitzelei“ erfolgreich das Referendum. Im Vorfeld der Abstimmung veröffentlichte das BSV auf seiner Website ein Dokument mit dem Titel „Fragen und Antworten: Gesetzliche Grundlagen für die Überwachung von Versicherten“. Die Suva publizierte auf ihrer Website ein Dokument mit dem Titel „Faktencheck zum Observationsgesetz“. Die Vorlage wurde bei der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2018 mit einem Anteil von 64,7 Prozent Ja- Stimmen angenommen. Der Verein „Referendum gegen Versicherungsspitzelei“ hatte bereits vor der Abstimmung zwei Beschwerden beim Bundesgericht erhoben und reichte nach der Abstimmung eine weitere ein. Beantragt wurde unter anderem die Aufhebung der Abstimmung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde betreffend die Dokumente des BSV und der Suva ab und tritt auf die weiteren Beschwerden nicht ein. Aus Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung ergibt sich namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen. Einschränkungen ergeben sich daraus auch für Unternehmen, die wie die Suva direkt oder indirekt unter dem bestimmenden Einfluss eines Gemeinwesens stehen. Das BSV hat in seinem Dokument „Fragen und Antworten“ die interessierten Stimmberechtigten in sachlich gehaltener Form und Sprache informiert. Jedenfalls unter Berücksichtigung der weiteren auf seiner Internetseite veröffentlichten Informationen stellt das Dokument keine unzulässige Intervention in den Abstimmungskampf dar. Die Suva war als von der Abstimmung besonders betroffene öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung grundsätzlich zu einer Stellungnahme berechtigt. Zur Wahrung der politischen Neutralität war sie als besonders betroffenes Unternehmen nicht verpflichtet. Gesamthaft betrachtet hat die Suva ihre Interessen mit dem Dokument „Faktencheck“ trotz des gewählten Titels und der gewählten Form im Wesentlichen in objektiver und sachlicher Weise vertreten. Selbst wenn man zum Schluss käme, dass das Dokument der Suva dem Grundsatz der Sachlichkeit nicht genüge, würde ein anderer Ausgang der Abstimmung angesichts des deutlichen Ergebnisses nicht ernsthaft in Betracht fallen. Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Beschwerden bezüglich der bundesrätlichen Erläuterungen. Diese können beim Bundesgericht nicht direkt angefochten werden.