Der Mann war 2011 in die Schweiz eingereist. Sein Asylgesuch wurde 2012 rechts- kräftig abgewiesen und der Betroffene weggewiesen. Er lebt heute in einer Notunter- kunft und bezieht vom Sozialamt des Kantons Zürich Nothilfe von täglich 8.50 Franken. 2017 ersuchte er um Erhöhung der Nothilfe auf 16 Franken, da er an Diabetes mellitus Typ II leide und sich mit 8.50 Franken keine diabetesgerechte Ernährung leisten könne. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies seinen Rekurs 2017 ab, das Verwal- tungsgericht seine Beschwerde im vergangenen Juli.
Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen in seiner öffentlichen Beratung vom Freitag ab. Das kantonale Gericht verletzt kein Bundesrecht, wenn es die Erhöhung der Nothilfe auf 16 Franken abgelehnt hat. Aus den vom Be- schwerdeführer eingereichten Arztberichten ergibt sich in allgemeiner Weise, dass er eine diabetesgerechte Ernährung einzuhalten hat. Hingegen hat er keinen speziellen Er- nährungsplan zu befolgen, der bestimmte, festgelegte Lebensmittel umfassen würde, die zwingend besondere Kosten auslösen. Ärztlich empfohlen ist lediglich eine kohlen- hydratarme Diät mit regelmässigen kleinen Mahlzeiten, genügend Gemüse und Ballast- stoffen. Ein finanzieller Unterschied zwischen der ärztlich empfohlenen und einer nor- malen Ernährung wird damit nicht begründet und es ist auch nicht belegt, worin der gel- tend gemachte finanzielle Aufwand für geeignete Nahrung bestehen soll. Vielmehr kann der Betroffene die für sein Krankheitsbild geeignete Nahrung auch ohne Mehrkosten be- schaffen, zumal er aufgrund der Akten nicht auf teure Spezialprodukte, sondern all- gemein auf gesundheitsbewusste Kost angewiesen ist.
Das Urteil wird nach Vorliegen der schriftlichen Begründung auf www.bger.ch veröffentlicht, das Datum ist noch nicht bekannt.
Quelle: MM vom 15.03.2019