Bundesgericht hebt Urteil im Fall «Brian» auf

Mit Urteil 6B_882/2021, 6B_965/2021 vom 12. November 2021 urteilt das Bundesgericht erneut im Fall «Brian». Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom vergangenen Mai auf, mit dem dieses die als „Brian“ bekannte Person wegen mehrerer Delikte verurteilt hat. Das Obergericht hat sich bei seiner Verneinung der Frage, ob der Betroffene unmenschlichen und erniedrigenden Vollzugsbedingungen ausgesetzt war und sich deshalb in einer Notstandslage befand, zu Unrecht nur mit den aktuellen Haftbedingungen befasst. Es wird sich bei seinem neuen Entscheid auch mit früheren Strafen und (Zwangs-)Massnahmen auseinandersetzen müssen.

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich klagte 2019 die als „Brian“ bekannte Person wegen Geschehnisse an, die sie zwischen Januar 2017 und Oktober 2018 in verschiedenen Gefängnissen begangen haben soll. Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach den Betroffenen 2019 mehrerer Delikte schuldig (u.a. der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfachen einfachen Körperverletzung, mehrfachen Sachbeschädigung und mehrfachen Drohung) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.

Gegen dieses Urteil gelangten die Staatsanwaltschaft und der Betroffene ans Zürcher Obergericht. Er brachte unter anderem vor, dass die Bedingungen seiner bisherigen Freiheitsentzüge eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, beziehungsweise einen Verstoss gegen das Folterverbot darstellen würden. Die angeklagten Handlungen seien deshalb durch eine Notstandssituation gedeckt.

Das Obergericht sprach ihn im vergangenen Mai mehrerer Straftaten schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten. Von der Anordnung einer Massnahme sah es ab.

Zur Verneinung einer Notstandssituation erwog das Obergericht, das Bundesgericht habe in einem Urteil vom vergangenen März (1B_52/2021 vom 24. März 2021, mit Medienmitteilung) festgestellt, dass sich die Haftbedingungen des Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls noch rechtfertigen liessen. Es würden sich keine Hinweise ergeben, dass sich die Haftbedingungen seither wesentlich zu seinem Nachteil geändert hätten.

Vor Bundesgericht beantragte der Betroffene zur Hauptsache einen Freispruch wegen einer Notstandslage. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte die Verwahrung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Betroffenen gut, hebt den Entscheid des Obergerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wird mit der Aufhebung des obergerichtlichen Urteils gegenstandslos und abgeschrieben.

Das Bundesgericht hat sich im fraglichen Urteil 1B_52/2021 sowie in zwei späteren Entscheiden (1B_326/2021 und 1B_398/2021) zu den Haftbedingungen des Betroffenen geäussert. Kritisiert wurden von ihm in diesen Verfahren jeweils die Haftbedingungen in der JVA Pöschwies seit dem 17. August 2018. Nicht Gegenstand waren demgegenüber die Bedingungen beim Vollzug von früheren Strafen und (Zwangs-)Massnahmen. Mit seiner Begründung verkennt das Obergericht den für die Beurteilung der angeführten Notstandsfrage relevanten Zeitraum. Der Betroffene macht geltend, dass er von den Behörden beziehungsweise vom Staat seit seinem 10. Lebensjahr wiederholt unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sei.

Indem sich das Obergericht nicht mit den früher ausgestandenen Strafen und (Zwangs-)Massnahmen auseinandersetzt, verletzt es seine Begründungspflicht sowie den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör und stellt es den Sachverhalt unvollständig fest. Es wird sich in seinem neuen Urteil mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandersetzen und ausdrücklich festhalten müssen, welche tatsächlichen Feststellungen es seiner rechtlichen Würdigung zugrunde legt.

Hier sind die Schlüsselstellen aus dem Urteil 6B_882/2021, 6B_965/2021 vom 12. November 2021 des Bundesgerichts: «Die Vorinstanz wird sich in ihrem neuen Urteil mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandersetzen und ausdrücklich festhalten müssen, welche tatsächlichen Feststellungen sie ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legt. Dabei wird sie auch auf die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Tagebucheinträge und Privatgutachten, sofern sich diese auf den vorliegend relevanten Zeitraum beziehen (vgl. auch nachfolgend E. 4.7), eingehen müssen. Wie das Bundesgericht bereits in den beiden Haftentscheiden festgehalten hat, sind auch Privatgutachten bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Urteile 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 4.3.2; 1B_398/2021 vom 4. August 2021 E. 3.2). Zwar haben sie nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie Gutachten, die von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurden. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu. Ein Privatgutachten kann aber unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Das Gericht ist deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen). Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Vorinstanz auf die Privatgutachten eingehen und beurteilen muss, ob sie gestützt darauf weitere Beweise, deren Erhebung der Beschwerdeführer insbesondere auch beantragte (vgl. Beschwerde S. 56 ff. Rz. 168, 175 ff.), abnehmen muss. Ferner hat sie ihren Entscheid zu begründen.» (E.4.6).

Das Bundesgericht kommt folglich zur Schlussfolgerung, die wie folgt lautet: «Damit ist das Urteil bereits wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG aufzuheben. Da sich das neue Urteil der Vorinstanz auch auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Beschwerdeführers auswirken kann, braucht auf seine in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen nicht eingegangen zu werden. Insbesondere kann offengelassen werden, ob der Vorinstanz eine formelle Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist, da sie zwar in der Begründung erwägt, für die Zusprechung von Schadenersatz und/oder Genugtuung bestehe kein Raum (vgl. Urteil S. 16 und 114), dies jedoch nicht im Dispositiv festhält (vgl. Beschwerde S. 101 Rz. 354 ff.). Die Vorinstanz wird sich in ihrem neuen Urteil mit den entsprechenden Anträgen des Beschwerdeführers befassen und ihren Entscheid im Dispositiv ihres Urteils festhalten müssen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 429 ff. StPO von vornherein nur aus der strafprozessualen Haft ergeben können, die im vorliegend Gegenstand bildenden Strafverfahren angeordnet wurde. Daraus erhellt, dass anders als bei der Frage einer allfälligen Notstandslage auch der Haftvollzug bzw. dessen Ausgestaltung seit dem 2. Oktober 2018 relevant ist, weshalb sich die Vorinstanz hiermit bzw. mit den diesbezüglichen Ausführungen und Beweisanträgen des Beschwerdeführers sowie den vorgenannten Haftentscheiden des Bundesgerichts wird auseinandersetzen müssen.» (E.4.7).

 

 

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren