Bieler Renter bleibt in der Verwahrung

Das Bundesgericht beurteilte im Urteil 6B_455/2021 vom 23. Juni 2021 die Beschwerde von einem Bieler Rentner gegen die Verwahrung. Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Mannes gegen seine Verwahrung ab, der sich 2010 in Biel mit Waffengewalt der Versteigerung seines Hauses widersetzt hatte.

Am 8. September 2010 war die Besichtigung einer Liegenschaft in Biel im Hinblick auf deren öffentliche Versteigerung vorgesehen. Der Mann verschanzte sich in seinem Haus, Kontaktversuche der Polizei scheiterten. In den folgenden Tagen feuerte er mehrere Schüsse ab. Einen Polizisten verfehlte er knapp, einen anderen verletzte er schwer am Kopf.

Das Obergericht des Kantons Bern stellte 2013 fest, dass er die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von acht Polizeibeamten erfüllt habe. Es erachtete ihn zum Tatzeitpunkt als schuldunfähig und ordnete eine stationäre Therapie an. Diese wurde 2018 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben; stattdessen ordnete das Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 6. März 2020 die Verwahrung des Mannes an.

Das Berner Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen am 11. Februar 2021 ab.

Das Bundesgericht weist seine Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintritt. Das Obergericht durfte sich als massgebliche Grundlage auf das Aktengutachten eines Sachverständigen und dessen mündlichen Ausführungen vor der ersten Instanz stützen. Das Gutachten erfüllt sämtliche Vorgaben gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Obergericht hat sich mit der Sache eingehend und unter jedem Aspekt auseinandergesetzt. Es hat dabei zu Recht eine psychische Störung von erheblicher Schwere bejaht, an welcher der Betroffene nach wie vor leidet. Das Obergericht durfte zudem von einer hohen Rückfallgefahr für weitere schwere Straftaten gegen Leib und Leben ausgehen. Nicht zu beanstanden ist weiter, wenn die Vorinstanz auf eine Behandlungsunfähigkeit des Mannes geschlossen und den Eingriff in seine Grundrechte angesichts der Rückfallprognose als verhältnismässig erachtet hat.

Hier sind die Schlüsselstellen des Urteils 6B_455/2021 vom 23. Juni 2021 des Bundesgerichts vom 23. Juni 2021: «Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Gemäss Art. 64 Abs. 1 b StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter eine Katalogtat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 keinen Erfolg verspricht. Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat die bei den Akten liegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ohne Willkür und ohne Rechtsverletzung umfassend sowohl auf ihr formelles und materielles Zustandekommen als auch auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft (Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 ff. StPO). Im Rahmen ihrer Entscheidfindung stellt sie vornehmlich auf das Gutachten von Prof. Dr. B.________ vom 15. November 2019 (einschliesslich dessen mündlichen Ausführungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) ab. Dabei handelt es sich um ein Aktengutachten, weil der Beschwerdeführer eine persönliche Untersuchung verweigerte. Folglich stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit des Aktengutachtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte nicht. Zudem erschliesst sich nicht, weshalb und inwiefern das fragliche Aktengutachten aus anderen Gründen unzulässig sein könnte, zumal es sämtliche Vorgaben gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erfüllen vermag (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3). Die Vorinstanz durfte es ohne Rechtsverletzung als massgebliche Beurteilungsgrundlage verwenden. Inwiefern die Vorinstanz im Übrigen die Anordnung der Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB zu Unrecht bejaht haben soll, ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich. Sie setzt sich mit der Sache eingehend unter jedem Titel auseinander. Auf ihre Erwägungen kann umfassend verwiesen werden. Katalogtaten (zur „Generalklausel“ vgl. BGE 139 IV 57 E. 1.3.3) liegen vor. Zu Recht bejaht sie das Kriterium einer unmittelbar deliktsrelevanten psychischen Störung von erheblicher Schwere im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB, an welcher der Beschwerdeführer nach wie vor leidet. Sie betont, dass (sämtliche) Sachverständigen in ihren Gutachten bzw. Stellungnahmen übereinstimmend vom Vorliegen einer psychischen Störung ausgehen; es bestünden (lediglich) Differenzen bei der Diagnose. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Meinungen erachtet sie die Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung gemäss ICD-10 F22.0 als überzeugend dargelegt und hält fest, dass es dabei um eine chronifizierte, langandauernde und anhaltende Störung schweren Ausmasses geht. Sie bejaht ohne Rechtsverletzung die rechtliche Relevanz der medizinischen Diagnose (vgl. Urteile 6B_1067/2021 vom 5. Mai 2021 E. 1.2 und 6B_168/2021 vom 21. April 2021 E. 1.4.4). Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz nicht von einer im Sinne des Gesetzes relevanten Rückfallgefahr hätte ausgehen dürfen. Sie geht auf die ärztlichen Facheinschätzungen ein, würdigt sie sorgfältig und begründet sachlich und stringent, weshalb kein Anlass besteht, die Rückfallprognose gemäss Gutachten vom 15. November 2019 einschliesslich die mündlichen Ausführungen des Gutachters an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Frage zu stellen oder gar ein Obergutachten in Auftrag zu geben. In der Folge geht sie ohne Rechtsverletzung von einer hohen Rückfallgefahr für weitere schwere Straftaten gegen Leib und Leben aus. Nicht zu beanstanden ist der Schluss der Vorinstanz auf eine Behandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Angesichts dessen, dass sämtliche Behandlungsversuche bzw. die Versuche, nur schon eine Therapiebereitschaft zu erreichen, aufgrund einer totalen Verweigerung durch den Beschwerdeführer als gescheitert und die zur Behandlung der psychischen Störung vorhandenen Therapiemöglichkeiten als ausgeschöpft zu gelten haben, durfte sie den Beschwerdeführer auf der Grundlage der Einschätzung der Sachverständigen als einer Behandlung im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht zugänglich erachten. Ebenfalls nicht zu bestanden ist schliesslich, wenn die Vorinstanz den Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers durch die Anordnung der Verwahrung im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere von weiteren Straftaten als nicht unverhältnismässig beurteilt (Art. 56 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen; Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.1-4.4.4). Die Verhältnismässigkeit i.e.S. ist mit Blick auf die gutachterliche Rückfallprognose angesichts der gefährdeten Rechtsgüter zu bejahen. Das angestrebte Ziel lässt sich derzeit mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff nicht erreichen.» (E.5)

 

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