Bestimmung des Hauptverteidigers

Im Strafprozess besteht die die Option, dass sich der Beschuldigte durch mehrere Verteidiger vertreten lässt. Möglich ist dabei auch sowohl einen amtlichen als auch einen gewillkürten Verteidiger (Wahlverteidigung) zu haben. Gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO muss dabei ein Hauptverteidiger bzw. Hauptvertreter bezeichnet werden. Im Urteil 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020, welches in Fünferbesetzung ergangen ist, hatte das Bundesgericht einen Fall aus dem Kanton Luzern zu beurteilen, wo die Staatsanwaltschaft Luzern ohne Einbezug des Beschuldigten den amtlichen Verteidiger zum Hauptverteidiger bzw. Hauptvertreter küren wollte. Das Bundesgericht stellt klar, dass es dem Beschuldigten zusteht, den Hauptverteidiger bzw. Hauptverteidiger zu benennen. Auf jedem Fall muss de Beschuldigten ein vorgängiges Anhörungsrecht zugestanden werden (E.2.7.).

Sachverhalt

Im durch das Bundesgericht vorliegend zu beurteilenden Fall hat es die Staatsanwaltschaft Luzern dem Beschuldigten nicht verwehrt, sich zusätzlich zum a.o. amtlichen Verteidiger B. auch noch durch seinen privaten Verteidiger C. vertreten zu lassen. Die Staatsanwaltschaft Luzern hat jedoch den a.o. amtlichen Verteidiger als Hauptvertreter des Beschuldigten und dessen Geschäftsdomizil als Zustelladresse bezeichnet, ohne den Beschuldigten überhaupt dazu anzuhören bzw. ihm die Wahl zu überlassen, wer denn sein Hauptverteidiger sein soll. Der Beschuldigte sieht darin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil der private Verteidiger nicht mehr von den Strafjustizbehörden über das laufende Strafverfahren informiert und dadurch eine wirksame Verteidigung verunmöglicht werde. (E.1.3.).

Weiter führte das Bundesgericht zum Sachverhalt Folgendes aus:

«Der a.o. amtliche Verteidiger und der private Verteidiger haben vorliegend unterschiedliche Vorstellungen der besten Prozessstrategie. Während der erste – mit (damaligem) Einverständnis des Beschuldigten – ein abgekürztes Verfahren einleitete, macht der zweite geltend, der Beschuldigte wolle die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens. Es wird von keiner Seite bestritten, dass keine einvernehmliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertretern besteht. Der private Verteidiger bringt sodann vor, er würde durch den a.o. amtlichen Verteidiger nicht über den Verfahrensverlauf orientiert.  

Wenn sich wie vorliegend die amtliche und die private Verteidigung nicht einig sind über grundlegende Aspekte der Prozessführung, kann die Bezeichnung der Hauptvertretung durch die Staatsanwaltschaft ohne Anhörung des Beschuldigten den Anspruch der beschuldigten Person auf erbetene (privat finanzierte) Verteidigung durch die Rechtsvertretung ihrer Wahl beeinträchtigen. Ähnlich wie im oben erwähnten Fall der Nichtzulassung eines Rechtsbeistands als private Verteidigung kann das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall zur Folge haben, dass dem Beschuldigten faktisch die Verteidigungsstrategie der Offizialverteidigung aufgedrängt bzw. die Interessenvertretung durch die gewünschte Privatverteidigung erheblich erschwert wird, denn gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO ist nur die Hauptvertretung zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt und nur deren Domizil gilt als Zustelladresse (vgl. Urteil 6B_744/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.5). Dieser drohende Nachteil kann durch ein nachfolgendes Urteil nicht mehr vollständig behoben werden, da in der Zwischenzeit möglicherweise Prozesshandlungen erfolgen, die der gewünschten Verteidigungsstrategie diametral entgegenstehen. Vorliegend ist daher ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen. Überdies hat der Beschwerdeführer diese Rüge frühzeitig zu erheben, ansonsten man ihm in einem nachfolgenden Urteil vorwerfen kann, er habe nicht rechtzeitig gehandelt (vgl. Urteil 6B_453/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.4).» (E.1.4.).

Der Beschwerdeführer bzw. der Beschuldigte macht vor dem Bundesgericht eine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 StPO geltend.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020

Zulässigkeit von mehreren Verteidigern

Das Bundesgericht erläutert zunächst die grundsätzliche Zulässigkeit von mehreren Verteidigern, namentlich eines amtlichen Verteidigers und eines privaten Verteidigers.

Nach Art. 127 Abs. 1 StPO können, wie das Bundesgericht bentont, die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird (Art. 127 Abs. 2 Satz 1 StPO).  Die beschuldigte Person hat also das Recht, sich durch mehr als eine Rechtsvertretung verteidigen zu lassen. Nach der Rechtsprechung hat sie insbesondere das Recht, sich zusätzlich zur amtlichen Verteidigung auch noch durch eine erbetene private Verteidigung vertreten zu lassen und diese dafür zu entschädigen (Urteile 6B_865/2018 vom 14. November 2019 E. 13.2; 6B_744/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.4, in: SJ 2018 I 241; 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2). In der Regel wird damit zwar das Erfordernis der amtlichen Verteidigung entfallen (Art. 134 Abs. 1 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO; Urteil 1B_394/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.2.3). Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Die gleichzeitige Verteidigung durch eine amtliche und eine Wahlverteidigung ist nicht ausgeschlossen. Es kann beispielsweise zulässig und geboten sein, eine amtliche Verteidigung zusätzlich zu einer bereits bestehenden Wahlverteidigung zu bestellen, wenn eine beschuldigte Person durch die ständige Bestellung und Abberufung von Rechtsbeiständen versucht, das Strafverfahren zu verschleppen (Urteile 6B_744/2017 vom 27. Februar 2018; 1B_289/ 2012 vom 28. Juni 2012 mit Hinweisen). Ähnliche Überlegungen gelten, wenn fraglich ist, ob die Finanzierung und damit das Fortbestehen der Wahlverteidigung mindestens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gewährleistet ist, zumal wenn die vorangehende Einsetzung einer amtlichen Verteidigung auf der Mittellosigkeit des Beschuldigten beruhte (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012). Schliesslich ist es auch nicht ausgeschlossen, dass die Wahlverteidigung die amtliche Verteidigung unentgeltlich unterstützt (Urteil 6B_744/2017 vom 27. Februar E. 1.4). (E.2.3.).

Ausführungen zu Art. 127 Abs. 2 StPO (Bezeichnung von Hauptvertreter)

Gemäss Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO haben die Parteien im Falle einer Mehrfachvertretung, wie das Bundesgericht ausführt, eine von ihnen als Hauptvertretung zu bezeichnen, die zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren Domizil als einzige Zustelladresse gilt. Nachfolgend gilt es, die Bedeutung dieser Bestimmung zu ermitteln.

Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes (grammatikalisches Element). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt (BGE 142 I 135 E. 1.1.1 S. 138). Der Wortlaut von Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eindeutig: nicht die Staatsanwaltschaft, sondern  die Parteien haben die Hauptvertretung zu bezeichnen. Dies ergibt sich in ebenso unmissverständlicher Weise auch aus der französischen und der italienischen Fassung der Bestimmung („…[  la partie] désigne…“; „…[ l e parti] designano…“).  Hinweise, wonach der Wortlaut von Art. 127 Abs. 2 StPO den gesetzgeberischen Willen nicht richtig wiedergeben würde, macht die Vorinstanz nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Bundesrat in seiner Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ausdrücklich davon ausgegangen, dass die betroffene Partei die Hauptvertretung bezeichnet. Mit Bezug auf die Mehrfachvertretung hat er ausgeführt, „um dem Risiko der Verfahrensverschleppung zu begegnen, steh[e] die Möglichkeit unter dem Vorbehalt, dass keine ungebührlichen Verzögerungen eintreten.“ Aus ähnlichen Gründen habe die betreffende Partei eine oder einen dieser Anwältinnen oder Anwälte als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bestimmen, mit der Folge, dass nur diese oder dieser mit den Vorladungen und weiteren Zustellungen bedient werden müsse (BBl 2006 1085 ff., 1176). (E.2.5.).

Das Bundesgericht kommt zum folgenden Schluss: «Aus dem klaren Wortlaut ergibt sich somit, dass grundsätzlich die Parteien die Hauptvertretung bezeichnen und nicht – wie vorliegend geschehen – die Staatsanwaltschaft.» (E.2.5. a.E.).

Das Bundesgericht stellt weiter fest, dass der Beschuldigte, im Sinne einer Mindestgarantie, auch hätte angehört werden müssen: «Aus einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 127 Abs. 2 StPO ergibt sich ausserdem, dass die Staatsanwaltschaft – im Sinne einer Mindestgarantie –den Beschwerdeführer hätte anhören müssen: Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch wird spezifisch für den Strafprozess in Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO wiederholt, wobei lit. d der letztgenannten Bestimmung explizit festhält, dass die Parteien das Recht haben, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern. Der Gehörsanspruch beinhaltet namentlich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, sich zur Sache zu äussern, bevor ein Entscheid getroffen wird, der in ihre Rechtsstellung eingreift (BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 170 f. mit Hinweisen; Urteile 6B_103/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2; 1B_345/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.1; VEST/HORBER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 107 StPO N. 31).» (E.2.6.).

Entscheid des Bundesgerichts

Im Urteil 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020 kommt das Bundesgericht, in Fünferbesetzung, zum folgenden Fazit:

«Die Vorinstanz scheint jedoch der Auffassung zu sein, der Zweck von Art. 127 Abs. 2 StPO rechtfertige es, vom klaren Wortlaut von Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO abzuweichen. Mit anderen Worten ist sie der Meinung, in einer Situation wie der vorliegenden dürfe die Staatsanwaltschaft die Hauptvertretung selbst bestimmen, ohne den Beschwerdeführer dazu anzuhören. Dieser Auffassung kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden: Mehrfachvertretungen sind, wie weiter oben aufgezeigt (E. 2.3), grundsätzlich möglich. Die Beschuldigten sind nur dann verpflichtet, eine Hauptvertretung zu bezeichnen, wenn eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens droht. Dass diese Voraussetzung hier vorgelegen hätte, machen weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz in substanziierter Weise geltend. Selbst wenn – wegen nicht einträchtigem Zusammenarbeiten der beiden Rechtsvertreter, etwa aufgrund der divergierenden Verteidigungsstrategie – eine Verfahrensverzögerung gedroht hätte, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Hauptvertreter zu bezeichnen. Angesichts der Wichtigkeit der Angelegenheit obliegt es der in ein Strafverfahren verwickelten Person, selber zu entscheiden, welcher Rechtsvertretung sie am meisten vertraut bzw. bei wem sie die Wahrnehmung ihrer Rechte am besten gewährleistet sieht. Aus diesem Grund ist das Argument der Vorinstanz ebenfalls unbehelflich, die beiden Vertreter des Beschwerdeführers hätten es unterlassen, sich über die Hauptvertretung zu einigen. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Hauptvertreter bezeichnet, nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert habe, diesen zu bestimmen. In einem solchen Fall wäre es allenfalls denkbar, dass die Staatsanwaltschaft nach vorgängiger, fruchtloser Aufforderung an die beschuldigte Person, dies zu tun, die Hauptvertretung selbst bezeichnet (vgl. DONATSCH ET AL., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1-195, 3. Aufl. 2020, N. 9 ad Art. 127). 

Im Übrigen kann die Vorinstanz auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Urteil 6B_351/2013 vom 29. November 2013 ableiten: Zum einen hat das Bundesgericht dort die vorliegend zu beantwortende Frage offen gelassen; zum andern lässt sich der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt von vornherein nicht mit dem vorliegenden vergleichen, hatten dort doch die beiden Rechtsvertreter des Beschuldigten konstruktiv zusammengearbeitet. 

Schliesslich trifft auch nicht nicht zu, was die Vorinstanz zum Zweck von Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO ausführt. Nach dieser Bestimmung gilt nicht nur das Domizil der Hauptvertretung als einzige Zustelladresse; die Hauptvertretung ist auch diejenige, die zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind also weitergehende Folgen mit der Bezeichnung der Hauptvertretung verbunden als lediglich „den Zeitpunkt der Übergabe von Entscheiden und Aktenstücken nachweisen zu können“. 

Indem die Staatsanwaltschaft ohne Anhörung des Beschuldigten dessen Hauptvertretung bezeichnet und damit bestimmt hat, wer zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist – und somit z.B. wer sich im Falle einer Verhandlung vor dem Gericht äussern darf –, hat sie nicht nur das Recht des Beschuldigten, seine Verteidigung zu bestimmen, in unzulässiger Weise eingeschränkt (vgl. 6B_744/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.5), sondern auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ohne dass relevante Gründe im Sinne von Art. 108 StPO ersichtlich wären, die diese Einschränkung rechtfertigen würden.» (E.2.7.).

 

 

 

 

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