Bericht über die lebenslange Freiheitsstrafe des Bundesrates

Besonders schwere Straftaten können nach geltendem Recht grundsätzlich angemessen sanktioniert werden. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in einem Bericht vom 25. November 2020. Er zeigt aber Möglichkeiten auf, wie die lebenslange Freiheitsstrafe reformiert werden könnte, um sie besser von der 20-jährigen Freiheitsstrafe sowie der Verwahrung abzugrenzen.

Im Nachgang zum Vierfachmord von Rupperswil im Dezember 2015, für welchen der Täter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Verwahrung angeordnet wurde, verlangten zwei Postulate (18.3530 und 18.3531) die Prüfung einer Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Postulate begründeten dies mit dem Vorwurf, die lebenslange Freiheitsstrafe sei ein „Etikettenschwindel“, weil der Täter bei guter Prognose bereits nach 15 Jahren bedingt entlassen werden könne. Der Bundesrat sollte unter anderem prüfen, ob der Verzicht auf eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe oder auch eine deutlich längere Freiheitsstrafe anstelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe das System verbessern könnten. Dies, um besonders schwere Verbrechen mit einer angemessenen Strafe sanktionieren zu können, ohne das Instrument der Freiheitsstrafe mit der Verwahrung zu vermischen.

Lebenslange Freiheitsstrafe besser abgrenzen

Im Bericht kommt der Bundesrat zum Schluss, dass beim Instrument der lebenslangen Freiheitsstrafe in praktischer Hinsicht kein dringender Handlungsbedarf besteht. Das schweizerische Sanktionensystem erlaube es bereits heute, besonders schwere Straftaten grundsätzlich angemessen zu bestrafen und dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft hinreichend Rechnung zu tragen. Der Bundesrat spricht sich auch gegen die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus. Hingegen erachtet er punktuelle Anpassungen bei der lebenslangen Freiheitsstrafe als prüfenswert. Namentlich könnte der Zeitpunkt der bedingten Entlassung moderat angehoben werden, um sie besser von der bedingten Entlassung aus einer 20-jährigen Freiheitsstrafe abzuheben. Der Bundesrat zeigt zudem einen Weg auf, wie das Verhältnis zur Verwahrung allenfalls vereinfacht werden könnte.

Mit Blick auf eine allfällige Reform stellt der Bundesrat im Bericht aber zugleich klar, dass ein völliger Ausschluss der bedingten Entlassung selbst bei besonders schwere Straftaten unzulässig und daher abzulehnen wäre. Eine regelmässige Überprüfung des Freiheitsentzugs dürfe aus staatspolitischen und grundrechtlichen Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Eine bedingte Entlassung sei zudem keine Belohnung für Wohlverhalten im Strafvollzug, sondern bezwecke die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft (Resozialisierung) und damit die Verminderung der Rückfallgefahr. Ist dies aufgrund der Gefährlichkeit des Täters keine Option, kann er schon heute verwahrt werden.

Schlussfolgerungen des Bundesrates

Beim Anliegen, die lebenslange Freiheitsstrafe zu reformieren, geht es um kriminalpolitische und systematische Anpassungen im Bereich der Ahndung von allerschwersten Verbrechen. In praktischer Hinsicht besteht zwar kein dringender Handlungsbedarf, der Bundesrat sieht aber Verbesserungspotenzial, und zwar wie folgt:

Der «Vorschlag Caroni/Rickli (Schwander) 1» ist aus verschiedenen Gründen rechtlich problematisch und letztlich nicht praktikabel.

Der «Vorschlag Caroni/Rickli (Schwander) 2» ist aus rechtsstaatlicher und grundrechtlicher Sicht unzulässig.

Der «Vorschlag Caroni/Rickli (Schwander) 3» wäre rechtlich und praktisch umsetzbar. Er würde aber zur Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe führen. Dies ist – angesichts derer symbolischen Bedeutung – letztlich eine politische Frage. Mangels überwiegender Vorteile ist dieser Vorschlag abzulehnen.

Alternativ könnte der Gesetzgeber die im Bericht des Bundesrates dargelegten Möglichkeiten erwägen, nämlich:

  • Änderung bei der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe;
  • Verhältnis von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung vereinfachen;
  • Ausserordentliche bedingte Entlassung aufheben.
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