Befristetes Auffangabkommen sichert Zugang zum Arbeitsmarkt auch im Falle eines No-Deal-Brexits

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. April 2019 ein befristetes Abkommen mit dem Vereinigten Königreich (UK) über die Zulassung zum Arbeitsmarkt genehmigt. Dieses Abkommen wird angewendet, wenn es zu einem ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) kommt. Es sieht für eine befristete Übergangszeit erleichterte Zulassungsbedingungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im jeweils anderen Land vor. Damit will der Bundesrat die Interessen der Schweizer Wirtschaft hinsichtlich der Rekrutierung britischer Arbeitskräfte sowie des Zugangs von Schweizer Staatsangehörigen zum britischen Arbeitsmarkt sichern.

Der Brexit wurde auf spätestens 31. Oktober 2019 verschoben. Die bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU gelten deshalb weiterhin auch für die Beziehungen der Schweiz zum Vereinigten Königreich. Ein EU-Austritt des Vereinigten Königreichs ohne Austrittsabkommen (No-Deal-Szenario) kann aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall würde insbesondere das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) für das Verhältnis der Schweiz zum Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. In Übereinstimmung mit dem Verhandlungsmandat des Bundesrates vom 5. September 2018 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) deshalb ein befristetes Auffangabkommen mit dem Vereinigten Königreich über die Zulassung zum Arbeitsmarkt ausgehandelt.

Im Falle eines ungeordneten Austritts wären Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs in der Schweiz Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit kämen damit die Zulassungsvoraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) zur Anwendung. Das Abkommen sieht deshalb vorübergehend und befristet eine bevorzugte Zulassung von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs für den Schweizer Arbeitsmarkt vor. Dabei soll auf die Prüfung der beruflichen Qualifikationen, des Inländervorrangs sowie des gesamtwirtschaftlichen Interesses im Einzelfall vorübergehend verzichtet werden. Zudem wird vorläufig auf die Zustimmung des Bundes bei kantonalen Bewilligungen verzichtet. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen werden hingegen weiterhin geprüft. Ebenfalls gelangen die separaten Kontingente für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs zur Anwendung.

Übergangslösung soll abrupten Wechsel abfedern

Mit dem Auffangabkommen wird ein abrupter Wechsel von der Personenfreizügigkeit hin zur Drittstaatenregelung abgefedert und Rechts- sowie Planungssicherheit für die Schweizer Wirtschaft gewährleistet. Das Abkommen hält fest, dass die Zulassung von UK-Bürgern in der Schweiz durch jährliche Kontingente begrenzt ist, die der Bundesrat festlegt. Der Bundesrat hat bereits am 22. März 2019 separate Kontingente für britische Staatsangehörige beschlossen (2’100 B- und 1’400 L-Bewilligungen bis Ende 2019). Der Bundesrat behält gemäss Abkommen seinen Spielraum, die Höhe und Art der Kontingente auch künftig eigenständig zu bestimmen. Er berücksichtigt bei der Festlegung der Kontingente das gesamtwirtschaftliche Interesse und den Inländervorrang.

Aufenthalte von Schweizer Bürgern im Vereinigten Königreich bis zu drei Monaten sind ohne Aufenthaltstitel möglich. Wer sich länger als drei Monate aufhalten will, muss sich registrieren und erhält einen dreijährigen Aufenthaltstitel. Im Abkommen haben sich die Schweiz und das Vereinigte Königreich nun verbindlich verpflichtet, den jeweiligen Bürgerinnen und Bürger gegenseitig den gleichen Arbeitsmarktzugang zu gewähren.

Vorläufige Anwendung frühestens ab dem 1. Juni 2019

Das Abkommen wurde vom Bundesrat an seiner Sitzung vom 17. April 2019 genehmigt. Vor der Unterzeichnung konsultiert der Bundesrat die zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte über die vorläufige Anwendung des Abkommens. Eine solche wäre frühestens ab dem 1. Juni 2019 möglich.

Das Abkommen tritt nur im Falle eines ungeordneten Austritts vom UK aus der EU in Kraft und ist grundsätzlich bis am 31. Dezember 2020 befristet.

Die Genehmigung des Abkommens erfolgt im Rahmen der „Mind the Gap“-Strategie, mit welcher der Bundesrat beabsichtigt, die bestehenden Rechte und Pflichten über den EU-Austritt des UK (Brexit) soweit als möglich hinaus zu sichern.

 

 

Quelle: MM vom 17.04.2019

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