Abzugsfähigkeit von ausländischen Bussen

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Inländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck, d.h. Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen mit Strafzweck, sind wie bisher steuerlich nicht abzugsfähig. Ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sollen dagegen im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen oder wenn ein Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. Steuerlich nicht abzugsfähig sind neu Bestechungsgelder an Private. Damit wird eine Harmonisierung zwischen Steuer- und Strafrecht erreicht. Schliesslich sollen neu Aufwendungen, die eine Straftrat ermöglichen oder als Gegenleistung hierfür bezahlt werden, steuerlich nicht abzugsfähig sein.

Die eidgenössischen Räte haben das Gesetz am 19. Juni 2020 mit 142 zu 101 Stimmen verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 8. Oktober 2020 unbenutzt abgelaufen. Die Vorlage sieht vor, dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmt.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt die Schweiz eine Empfehlung der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Korruption der OECD.

Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen wird die Motion Luginbühl (14.3450) «Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen» umgesetzt. Diese hatte die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit in- und ausländischer Sanktionen mit Strafzweck gefordert.

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren