Sachverhalt
Yoko Ono hatte 1980 in New York eine Uhr der Marke Patek Philippe gekauft. Sie liess auf der Rückseite die Gravur „(JUST LIKE) STARTING OVER LOVE YOKO 10·9·1980 N.Y.C“ anbringen und schenkte sie ihrem Ehemann John Lennon am 9. Oktober 1980 zum 40. Geburtstag. Am 8. Dezember 1980 wurde John Lennon in New York ermordet.
Die Uhr wurde ins Erbschaftsinventar aufgenommen und in einem Zimmer der Wohnung von Yoko Ono in New York aufbewahrt. Sie gelangte von dort in die Hände eines Mannes, der von 1995 bis 2006 Privatchauffeur von Yoko Ono gewesen war. Ein weiterer Zwischenbesitzer brachte die Uhr in ein deutsches Auktionshaus, wo sie 2014 von einem Sammler erworben wurde. Dieser reichte die Uhr im gleichen Jahr bei einem Auktionshaus in Genf zur Schätzung ihres Wertes ein. Davon erfuhr Yoko Ono, die bis dahin keine Kenntnis davon gehabt hatte, dass sich die Uhr nicht mehr in ihrem Besitz befand.
Instanzenzug
Der Sammler erhob 2018 in Genf eine Klage auf Feststellung seiner Eigentümerschaft, der sich Yoko Ono widersetzte. Das erstinstanzliche Genfer Gericht stellte 2022 fest, dass Yoko Ono die alleinige Eigentümerin der Uhr sei, was auf Berufung des Sammlers 2023 vom Kantonsgericht des Kantons Genf bestätigt wurde.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 5A_520/2023 vom 13. September 2024
Das Bundesgericht weist im Urteil 5A_520/2023 vom 13. September 2024 die dagegen erhobene Beschwerde des Sammlers ab. Unbestritten ist zunächst, dass das Eigentum an der Uhr nach dem Tod von John Lennon durch Erbschaft an Yoko Ono übergegangen ist. Sodann durfte das Genfer Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen, dass die Uhr vom ehemaligen Chauffeur gestohlen wurde und umgekehrt nichts dafür spricht, dass Yoko Ono dem Chauffeur dieses einzig artige Stück, welches sie John Lennon zwei Monate vor seinem Tod mit einer Inschrift versehen überreicht hatte, hätte schenken wollen.
Da es sich bei der Uhr um eine gestohlene Sache handelt, konnte der Sammler und heutige Beschwerdeführer bei ihrem Erwerb 2014 in Deutschland nicht unmittelbar zum Eigentümer werden; dies gilt gemäss dem diesbezüglich anwendbaren deutschen Recht unabhängig davon, ob der Erwerber in Bezug auf die Herkunft der Sache in gutem Glauben war.