WEKO empfiehlt öffentliche Ausschreibung von Stromeinkäufen

Die Wettbewerbskommission (WEKO) empfiehlt Kantonen und Gemeinden Strombezüge auszuschreiben. Der Stromeinkauf fällt seit Anfang 2021 unter das öffentliche Beschaffungsrecht. Dabei stützt sich die WEKO auf das Binnenmarktgesetz (BGBM) ab.

Kantone und Gemeinden haben ihre Stromeinkäufe in der Vergangenheit selten öffentlich ausgeschrieben. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Beschaffungsrechts untersteht der Stromeinkauf der Gemeinwesen seit Anfang Jahr klar dem öffentlichen Vergaberecht. Öffentliche Ausschreibungen führen zum wirtschaftlichen Einsatz von Steuergeldern, ermöglichen interessierten Unternehmen den Marktzugang und fördern den Wettbewerb.

Die Pflicht zu einer öffentlichen Ausschreibung besteht etwa beim Stromeinkauf für die Versorgung von Verwaltungsgebäuden oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch Energieversorger haben den Einkauf von Strom für Endkundinnen und Endkunden in der Grundversorgung öffentlich auszuschreiben. Eine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung besteht mit Ausnahmen ab einem Schwellenwert von CHF 250’000.

Ihre Empfehlung stützt die WEKO auf das Binnenmarkgesetz (BGBM). Dieses wird verletzt, wenn trotz beschaffungsrechtlicher Pflicht keine Ausschreibung erfolgt. Die WEKO und Betroffene können gegen konkrete Entscheide Beschwerde erheben.

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