Wahl von Simon Stocker zum Schaffhauser Ständerat vom Bundesgericht aufgehoben

Das Bundesgericht hebt im Urteil 1C_467/2024 vom 24. März 2025 die am 19. November 2023 erfolgte Wahl von Simon Stocker zum Ständerat des Kantons Schaffhausen auf, weil er im Zeitpunkt der Wahl seinen Wohnsitz nicht im Kanton Schaffhausen hatte. Bisher von ihm vorgenommene Amtshandlungen werden allein wegen der Ungültigkeit seiner Wahl weder nichtig noch anfechtbar. Der Schaffhauser Regierungsrat muss eine Neuwahl ansetzen.

Simon Stocker wurde im Kanton Schaffhausen am 19. November 2023 im zweiten Wahl gang zum Ständerat gewählt. Der Regierungsrat und das Obergericht wiesen dagegen erhobene Stimmrechtsbeschwerden ab; darin war geltend gemacht worden, dass Simon Stocker bei der Wahl keinen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen gehabt habe.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_467/2024 vom 24. März 2025

Das Bundesgericht heisst im Urteil 1C_467/2024 vom 24. März 2025 die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts gut.

Da Simon Stocker am Wahltag keinen politischen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen hatte, erfüllte er die entsprechende strikte kantonalrechtliche Voraussetzung zur Wählbarkeit als Ständerat nicht. Die Wahl wird deshalb aufgehoben. Gemäss der Verfassung des Kantons Schaffhausen sind in den Ständerat wählbar alle im Kanton wohnhaften mündigen bzw. volljährigen Schweizerinnen und Schweizer. Zeitlich sind dabei die Verhältnisse am Wahltag massgebend. Der Wohnsitz einer Person liegt dort, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet, was sich nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen beurteilt. Im konkreten Fall ist zwar ersichtlich, dass Simon Stocker mit der Anmeldung in der Stadt Schaffhausen seine politischen Rechte in Schaff hausen wahrnehmen und auch den Wohnsitz mit seiner Familie in naher Zukunft von Zürich nach Schaffhausen verlegen wollte. Am Wahltag hatte er seinen Lebensmittel punkt indessen noch nicht nach Schaffhausen verlegt. Vielmehr wohnte und arbeitete er primär in der Stadt Zürich und lebte dort auch vorrangig die Beziehung zu seiner Frau und seinem Kind. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauens wird die Wahl von Simon Stocker zum Ständerat mit Wirkung ab dem Urteil des Bundesgerichts aufgehoben und nicht auf den Zeitpunkt seiner Wahl. Die Entscheide, an denen er mitgewirkt hat, werden allein aufgrund der Ungültigkeit seiner Wahl weder nichtig noch anfechtbar. Weiter bedeutet der Entscheid des Bundesgerichts nicht, dass nun Thomas Minder zum Ständerat erklärt wird, der 2023 bei den Schaffhauser Ständeratswahlen am zweitmeisten Stimmen er hielt. Das kantonale Recht regelt den vorliegenden Fall nicht; bei der Ständeratswahl nach Schaffhauser Recht handelt es sich um eine Mehrheits- und damit um eine Persönlichkeitswahl. Es rechtfertigt sich deshalb ein Rückgriff auf den Grundsatz, dass für ausscheidende Mitglieder normalerweise Nachwahlen durchgeführt werden. Der Regierungsrat wird damit für die Besetzung des nunmehr vakanten Schaffhauser Ständeratssitzes eine Neuwahl ansetzen müssen.

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren