Vernehmlassung Revision Grundbuchverordnung: Grundstücksuche mit AHV-Nummer

Mit der AHV-Nummer kann eine berechtigte Behörde künftig gemäss den Plänen des Bundesrates über einen nationalen Grundstücksuchdienst zweifelsfrei feststellen, ob eine bestimmte Person im Grundbuch eingetragen ist und über welche Rechte sie verfügt. Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2020 die Vernehmlassung für eine Revision der Grundbuchverordnung eröffnet und setzt damit entsprechende Beschlüsse des Parlaments um.

Die revidierte Grundbuchverordnung (GBV) regelt einerseits die Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator im Grundbuch und andererseits die landesweite Grundstücksuche für Behörden. Am 15. Dezember 2017 hat das Parlament die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betreffend die Beurkundung des Personenstands und das Grundbuch beschlossen. Mit der Revision der GBV sollen die beschlossenen Änderungen des ZGB vom 15. Dezember 2017 im Bereich des Grundbuchs (Art. 949b und Art. 949c ZGB) umgesetzt werden.

Revision soll Rechtssicherheit schaffen

Künftig können alle natürlichen Personen durch die Grundbuchämter mittels Zuordnung der AHV-Nummer identifiziert werden. So kann zweifelsfrei festgestellt werden, über welche Rechte oder Pflichten eine Person im Grundbuch verfügt, d.h., ob sie beispielsweise Hauseigentümerin ist oder an einer bestimmten Parzelle ein Wegrecht oder ein Pfandrecht besitzt.

Weiter wird mit der Einführung der AHV-Nummer als Personenidentifikator im Grundbuch eine effiziente landesweite Grundstücksuche möglich. Heute müssen die berechtigten Behörden unter Umständen in jedem Kanton einzeln nach allfälligen Rechten und Pflichten im Grundbuch suchen. Die eindeutige Identifikation der Personen und die landesweite Grundstücksuche schaffen Rechtssicherheit und erleichtern den Behörden die Erfüllung ihrer Aufgaben. Vor allem in Schuldbetreibungs- bzw. Konkursverfahren oder bei der Suche nach unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten sind die neuen Möglichkeiten nützlich. Um dem Schutz der sensiblen Personendaten Rechnung zu tragen, wurden die neuen Regelungen auf die Entwicklungen in der Datenschutzgesetzgebung abgestimmt.

Neuer nationaler Grundstücksuchdienst des Bundes für Behörden

In der Schweiz gibt es kein zentrales Grundbuch. Es ist die Aufgabe der Kantone, ihre Grundbuchämter zu organisieren und zu betreiben. Um die landesweite Grundstücksuche zu vereinfachen, will der Bundesrat jedoch einen nationalen Grundstücksuchdienst für Behörden errichten. Dieser soll ab dem Jahr 2022 durch den Bund betrieben werden, namentlich durch das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA). Der Grundstücksuchdienst soll keine Grundbuchdaten führen, sondern lediglich die Anfragen der Behörden über einen verschlüsselten Kanal an die kantonalen Grundbuchsysteme weiterleiten. Es sollen auch keine vollständigen Grundbuchauszüge abgerufen werden können. Für die Nutzung des Grundstücksuchdienstes soll eine Gebühr erhoben werden.

Hier geht es zum Gesetzesentwurf.

Hier geht es zum erläuternden Bericht des Bundesrates.

Die Vernehmlassung für die Revision der Grundbuchverordnung dauert bis am 1. Februar 2021.

 

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