Verbotene Kundgebung auf Kantonsstrasse während WEF 2023: Beschwerden gutgeheissen

Die Bündner Behörden haben die Benützung der Kantonsstrasse zwischen Küblis und Klosters für eine Marschkundgebung während des Weltwirtschaftsforums 2023 in Davos zu Unrecht gänzlich verwehrt. Zumindest abschnittsweise und unter Auflagen hätte die Route auf der Kantonsstrasse bewilligt werden können. Das Bundesgericht heisst im Urteil 1C_28/2024, 1C_32/2024, 1C_33/2024, 1C_34/2024 vom 8. Oktober 2024 die Beschwerden des Organisators gut.

Der Organisator hatte am 10. November 2022 um Bewilligung der zweitägigen Kundgebung „Winterwanderung für Klimagerechtigkeit“ anlässlich des Weltwirtschaftsforums (WEF) 2023 ersucht. Die erwartete Teilnehmerzahl betrug maximal 300 Personen. Die Route sollte am Samstag 14. Januar 2023 über die Kantonsstrasse von Küblis nach Klosters Platz führen. Das kantonale Tiefbauamt verweigerte am 10. Januar 2023 die Bewilligung für die Benützung der Kantonsstrasse. Die bewilligte Route führte in diesem Abschnitt stattdessen über Nebenstrassen und Wanderwege. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobenen Beschwerden des Organisators ab.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_28/2024, 1C_32/2024, 1C_33/2024, 1C_34/2024 vom 8. Oktober 2024

Das Bundesgericht heisst seine Beschwerden im Urteil 1C_28/2024, 1C_32/2024, 1C_33/2024, 1C_34/2024 vom 8. Oktober 2024 gut. Die Verschiebung der kompletten Route weg von der Kantonsstrasse stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit dar. Diese Grundrechte geben in begrenztem Ausmass einen Anspruch darauf, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benützen. Beim WEF von 2020 wurde eine Marschkundgebung entlang der Kantonsstrasse vom Tiefbauamt bewilligt. Es ist nicht belegt, dass es damals zu Problemen gekommen wäre, die gegen eine Bewilligungserteilung sprechen würden. Die allgemeinen Gefahren für die Verkehrssicherheit stehen einer Benützung der Kantonsstrasse nicht grundsätzlich entgegen. Im Sinne eines milderen Mittels hätte zumindest eine abschnittsweise Benützung eines Fahrstreifens der Kantonsstrasse unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden können. Zwar wäre der Strassenverkehr beeinträchtigt worden; es hätte sich dabei aber nicht grundlegend anders verhalten als bei einer Sportveranstaltung (Lauf oder Fahrradrennen), bei der ein Strassenabschnitt teilweise gesperrt wird. Im Weiteren wurde der Anspruch des Organisators auf Beurteilung seines Gesuchs innert angemessener Frist verletzt. Für die Behörden stand bereits am 16. Dezember 2022 fest, dass die Route entlang der Kantonsstrasse nicht genehmigt würde. Ein Entscheid noch im Jahr 2022 hätte trotz der Feiertage erwartet werden dürfen.

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