Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2019 (2C_134/2019) zum Verbleiberecht gemäss FZA bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

Der Anspruch gemäss FZA auf weiteren Verbleib eines Wanderarbeiters in der Schweiz wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass die betroffene Person keiner zumutbaren Arbeit mehr nachgehen kann. Beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den angestammten Beruf, besteht kein Anspruch auf weiteren Aufenthalt. Das entschied das Bundesgericht im Urteil vom 12. November 2019 (2C_134/2019).

Einem portugiesischen Arbeitnehmer wurde 2004 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis Mitte Februar 2017. Seit 2015 erhält er Unterstützung durch das Sozialamt. 2016 wies die zuständige IV-Stelle ein Gesuch des Betroffenen um Ausrichtung einer IV-Rente ab, da er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig sei. Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte es 2017 ab, die Aufenthaltsbewilligung des Betroffenen weiter zu verlängern, was 2018 vom kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartement und anschliessend vom Kantonsgericht bestätigt wurde.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab. Artikel 4 Anhang I des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (EU) sieht – unter Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 – vor, dass Arbeitnehmer ein Anrecht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, wenn sie infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis aufgeben. Vorausgesetzt wird, dass sich die betroffene Person seit mindestens zwei Jahren ständig im Vertragsstaat aufgehalten hat. Die minimale Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, die einen Anspruch auf Rente begründet. Vorliegend ist streitig, was unter „dauernder Arbeitsunfähigkeit“ zu verstehen ist.

Eine Auslegung des Begriffs „dauernde Arbeitsunfähigkeit“ ergibt, dass sich dieser in Analogie zum Sozialversicherungsrecht nicht nur auf eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Berufsfeld bezieht, sondern auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf umfasst. Ein Verbleibeanspruch ist somit zu verneinen, wenn keine gesundheitlichen Gründe den Wanderarbeiter daran hindern, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Das FZA räumt Wanderarbeitern kein allgemeines Verbleiberecht ein, wenn sie nicht mehr in ihrem angestammten Berufsfeld arbeiten können. Ausländer, die gestützt auf das FZA in die Schweiz kommen, können nicht davon ausgehen, hier immer die gleiche Arbeit verrichten zu können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn sich jemand auf ein Verbleiberecht berufen kann. Wäre dieses lediglich an eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit geknüpft, hätten Wanderarbeiter bei Verlust der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nach spätestens zwei Jahren einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Sozialhilfe in der Schweiz, wenn sie die Voraussetzungen dazu erfüllen. Das ist nicht der Sinn der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dieser besteht in der Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt.

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