Unterbringung von «Carlos» in JVA Pöschwies noch gerechtfertigt

Gemäss Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2021 vom 24. März 2021 ist die Unterbringung von «Carlos» in der JVA Pöschwies noch gerechtfertigt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab, mit dem dieser seine Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies in ein Untersuchungsgefängnis im Kanton Zürich beantragt hat. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles lässt sich seine Unterbringung in der JVA Pöschwies zum Vollzug von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zurzeit noch rechtfertigen. Bei einem längeren Freiheitsentzug müssten Anstrengungen für eine lockerere Handhabung der Haftbedingungen gemacht werden. Das Bundesgericht bemerkt zum Schluss: Das Bundesgericht ist sich bewusst, dass dies im vorliegenden Fall besondere Anforderungen stellt. Der Rechtsstaat darf sich dieser Herausforderung und Verantwortung jedoch weiterhin nicht entziehen» (E.3.8 a.E.)

«Carlos» war durch eine Fernsehsendung von SRF im August 2013 bekannt geworden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen ihn aktuell eine Strafuntersuchung, unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung.

Ausgangspunkt für das Verfahren bildete ein Vorfall, der sich im Juni 2017 beim Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgrund eines früheren Urteils ergeben hatte. Mitte August 2018 wurde «Carlos» zum Vollzug der Untersuchungs- und späteren Sicherheitshaft in die Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies verlegt.

Im November 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von «Carlos» gegen die Verlegung ab. Er gelangte daraufhin ans Bundesgericht und beantragte, dass er unverzüglich von der JVA Pöschwies in ein Untersuchungsgefängnis im Kanton Zürich zu verlegen sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Aus der Unschuldsvermutung ergibt sich, dass Häftlinge in strafprozessualer Haft (Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft) grundsätzlich getrennt von verurteilten Straftätern unterzubringen sind. Der ausnahmsweise Vollzug in einer Strafanstalt darf nur als letzte Möglichkeit in Frage kommen, wenn ein solcher aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in einem Untersuchungsgefängnis ausgeschlossen erscheint.

«Carlos» befindet sich (abgesehen von kurzen Unterbrüchen) in einer separaten Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies in Einzelhaft. Er ist verschiedentlich durch übermässige Gewaltanwendung gegenüber Einrichtungen und Personal aufgefallen. Aufgrund des regelmässig dokumentierten, aggressiven Verhaltens und der psychischen Situation von «Carlos» kann zurzeit nicht von einer Verhaltensänderung ausgegangen werden. Bereits früher war er einmal in eine andere JVA verlegt worden, was aber zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Situation geführt hatte. Gleichwertige Alternativen zur aktuellen Unterbringung sind nicht ersichtlich, zumal in der JVA Pöschwies für die spezielle Situation bauliche und organisatorische Massnahmen getroffen wurden. Insgesamt lässt sich die Unterbringung in der JVA Pöschwies zurzeit aufgrund des Verhaltens des Betroffenen und der von ihm ausgehenden Gefährdung von Dritten noch ausreichend rechtfertigen.

Festzuhalten ist aber auch, dass «Carlos» sehr restriktiven Haftbedingungen untersteht. Auf Dauer könnte sich bei unverändertem Haftregime die Frage eines menschenwürdigen Haftvollzugs stellen. Sollte es bei einem längeren Freiheitsentzug bleiben, müssten die Behörden alle möglichen Anstrengungen für angepasste und grundsätzlich zunehmend zu lockernde Haftbedingungen unternehmen.

Das Bundesgericht äussert sich am Schluss des Urteils 1B_52/2021 vom 24. März 2021 wie folgt: «Abschliessend ist mit dem Verwaltungsgericht festzuhalten, dass gleichwertige Alternativen zur Unterbringung des Beschwerdeführers zurzeit nicht ersichtlich sind. Es rechtfertigt sich daher, ausnahmsweise vom Trennungsgebot abzuweichen. Der angefochtene Entscheid verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht. Damit wird freilich nichts ausgesagt zu allfälligem Fehlverhalten auf Seiten des Gefängnispersonals, die der Beschwerdeführer noch vor dem Verwaltungsgericht, nicht jedoch im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren angerufen hat sowie in anderen Verfahren geltend macht und worüber dort zu befinden ist. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass solche eventuellen Vorkommnisse zum ordentlichen Haftregime des Beschwerdeführers gehören, zumal sich seine Vorwürfe, soweit ersichtlich, hauptsächlich auf Ereignisse in einem anderen Gefängnis beziehen. Es ist aber auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr restriktiven Haftbedingungen untersteht. Der Kanton Zürich liess bisher immerhin erkennen, dass er bereit ist, für den individuellen Fall einen grossen personal- und kostenintensiven Aufwand zu leisten. Dennoch könnte sich bei unverändertem Regime die Frage eines menschenwürdigen Haftvollzugs auf die Dauer stellen. Zurzeit lassen sich der Vollzug in der JVA Pöschwies und die damit verbundenen Haftbedingungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles bzw. wegen des vom Beschwerdeführer ausgehenden Risikopotenzials noch rechtfertigen. Sollte es bei einem längeren Freiheitsentzug bleiben, müssten die Behörden aber alle möglichen Anstrengungen für angepasste und grundsätzlich zunehmend zu lockernde Haftbedingungen unternehmen. Als Massstab hätte dabei zu gelten, was auf Dauer vertretbar und für alle Beteiligten zumutbar erscheint, ohne dass die Würde des Beschwerdeführers in nicht mehr zu legitimierender Weise beeinträchtigt würde. Das Bundesgericht ist sich bewusst, dass dies im vorliegenden Fall besondere Anforderungen stellt. Der Rechtsstaat darf sich dieser Herausforderung und Verantwortung jedoch weiterhin nicht entziehen.» (E.3.8)

 

 

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