Die Schweiz und die Ukraine haben das Änderungsprotokoll am 24. Januar 2019 unterzeichnet. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Protokolls positiv aufgenommen. Bevor es in Kraft treten kann, muss es von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden.
Das Änderungsprotokoll enthält eine Missbrauchsklausel, die auf den hauptsächlichen Zweck einer Gestaltung oder eines Geschäfts abstellt und damit sicherstellt, dass das DBA nicht missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Um die Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu erhöhen, wird das Abkommen zudem mit einer Schiedsklausel ergänzt. Das Abkommen beinhaltet schliesslich eine Amtshilfeklausel nach internationalem Standard in Sachen Informationsaustausch auf Anfrage.
Bei der Besteuerung von Dividenden gilt in Zukunft ein Anteil von 10 statt wie bisher 20 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft als qualifizierte Beteiligung. Ausserdem sind die an die Nationalbank oder an die Vertragsstaaten bezahlten Dividenden nur im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Person steuerpflichtig. Schliesslich ist neu sowohl auf die Zinsen als auch auf Lizenzgebühren ein Residualsteuersatz von 5 Prozent vorgesehen.