Rückstufungen im Ausländer- und Integrationsgesetz AIG

Das Bundesgericht befasst sich im Urteil 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 mit der Rückstufung der Niederlassungs- in eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht äussert sich im Urteil zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der seit Anfang 2019 geltenden Gesetzesbestimmung zur Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung wegen mangelnder Integration.

Auf Anfang 2019 trat die neue Regelung zur Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) in Kraft (Artikel 63 Absatz 2 AIG). Demnach kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine blosse Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die ausländische Person die gesetzlichen Integrationskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung).

Eine solche Rückstufung kann mit einer Integrationsvereinbarung oder Bedingungen verknüpft werden; bei deren Missachtung kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 in zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Rückstufung: Wie jedes staatliche Handeln hat diese grundsätzlich verhältnismässig zu sein. Deshalb kann als milderes Mittel die Rückstufung zunächst auch bloss mit einer Verwarnung angedroht werden.

Sodann hat sich die Frage gestellt, wie sich die Rückstufung zur strafrechtlichen Landesverweisung verhält. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich auch dann möglich ist, wenn das Strafgericht auf eine Landesverweisung verzichtet hat. Nicht erforderlich ist dabei, dass andere Gründe als die strafrechtliche Verurteilung für die Rückstufung sprechen.

Weiter ergibt sich, dass nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer Rückstufung führen sollen.

Die Rückstufung muss sodann an ein aktuelles Integrationsdefizit anknüpfen. Bei der Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung, die vor 2019 erteilt wurde, ist mit Blick auf eine unzulässige Rückwirkung zu beachten, dass nicht ausschliesslich auf Sachverhalte abgestellt werden darf, die sich vor 2019 ereignet haben. Im Wesentlichen muss sich eine Rückstufung also auf Vorkommnisse abstützen, die sich nach 2019 zugetragen haben oder die nach diesem Datum fortdauern.

Der konkrete Fall im Urteil 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 betrifft einen kosovarischen Staatsbürger, der 1992 in die Schweiz eingereist war. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er wurde in der Schweiz mehrfach straffällig, unter anderem beging er zahlreiche Strassenverkehrsdelikte. 2018 wurde er wegen eines Betäubungsmitteldeliktes (Einfuhr von Haschisch) aus dem Jahr 2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau stufte seine Niederlassungsbewilligung 2019 auf eine Aufenthaltsbewilligung zurück, weil er wegen seiner Straffälligkeit ein Integrationsdefizit aufweise. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde gut, hebt die Rückstufung auf und verwarnt ihn. Zwar ist er mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Abgesehen vom Betäubungsmitteldelikt handelt es sich aber um Delikte von eher untergeordneter Bedeutung, auch wenn bei einigen nicht mehr von Bagatellen gesprochen werden kann. Die letzte Straftat datiert von 2018 und liegt damit vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Trotz seines früheren Verhaltens liegt somit kein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit vor. Sollte er weiterhin zu namhaften Klagen Anlass geben, hätte er trotz seiner langen Anwesenheitsdauer entweder mit einem sofortigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung oder zumindest mit einer Rückstufung zu rechnen.

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