Revidiertes Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

Die Revision des Erbrechts ist eines der wichtigsten aktuellen Gesetzgebungsprojekte in der Schweiz. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Namentlich entfallen der Pflichtteil der Eltern, und der Pflichtteil der Kinder wird von drei Vierteln auf die Hälfte reduziert.

Das revidierte Erbrecht ist flexibler als bisher ausgestaltet. Erblasserinnen und Erblasser können künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Heute stehen Kindern drei Viertel des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Künftig wird es nur noch die Hälfte sein. Der Pflichtteil der Eltern entfällt mit der Revision ganz. Jener des Ehepartners und des eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert. Wer seinen Nachlass mittels Testament entsprechend seinen Wünschen regeln möchte, wird in Zukunft also weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt werden. Sie oder er kann freier über das Vermögen verfügen und so beispielsweise eine faktische Lebenspartnerin oder einen faktischen Lebenspartner stärker begünstigen. Der Bundesrat hat entschieden, die Revision auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen.

Unternehmensnachfolge soll zusätzlich erleichtert werden

Die Reduktion der Pflichtteile erleichtert auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen, was sich positiv auf die Stabilität von Unternehmen auswirkt und Arbeitsplätze sichert. Um bei der erbrechtlichen Übertragung eines Unternehmens weitere Stolpersteine zu beseitigen, will der Bundesrat die Unternehmensnachfolge mit weiteren erbrechtlichen Massnahmen zusätzlich erleichtern. Er hat dazu im April 2019 eine separate Vorlage in die Vernehmlassung geschickt und wird voraussichtlich im Verlaufe dieses Jahres die entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschieden.

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