Revidierte Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. April 2021 die Vernehmlassungsergebnisse zu einer Änderung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) zur Kenntnis genommen und die revidierte Gebührenverordnung gutgeheissen. Die Revision der GebV SchKG tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

Mit der Revision der GebV SchKG werden verschiedene Anpassungen der Gebührenverordnung vorgenommen. So können die Betreibungsämter neu eine Gebühr von 8 Franken in Rechnung stellen, wenn der Schuldner aufgefordert wird, eine Betreibungsurkunde persönlich auf dem Amt entgegenzunehmen. Hingegen wird die Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung durch das zuständige Betreibungsamt künftig kostenlos sein. Weiter werden die maximalen Gerichtskosten in den SchKG-Summarverfahren erhöht, damit die Gerichte ihrem Aufwand im Einzelfall besser Rechnung tragen können.

Auf die im Vorentwurf vorgesehene Erhebung einer Gebühr von 5 Franken für nicht in elektronischer Form eingereichte Betreibungsbegehren verzichtet der Bundesrat vorerst. Er will diesbezüglich mit einer Anpassung der Gebührenverordnung zuwarten, bis im Rahmen des Projekts Justitia 4.0, mit welchem der elektronische Rechtsverkehr in Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren flächendeckend eingeführt werden soll, eine allgemeine Regelung ausgearbeitet und umgesetzt worden ist.

Das vom Nationalrat überwiesene Postulat 18.3080 „Zu hohe Gebühren bei Schuldbetreibung und Konkurs“ beauftragt den Bundesrat, die Gebühren im Bereich des SchKG zu untersuchen und insbesondere zu prüfen, ob die Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz befolgt werden. Diese Arbeiten sind im Gang und erfolgen unabhängig von der nun beschlossenen Anpassung der Gebührenverordnung. Es ist vorgesehen, dass der Postulatsbericht im Laufe des Jahres vom Bundesrat verabschiedet werden kann.

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