Parlamentarische Initiative der Geschäftsprüfungskommissionen

Das Bundesgericht hat von der Einreichung einer parlamentarischen Initiative der Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Ständerates zur Einführung eines Disziplinarsystems für Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte Kenntnis genommen. Soweit auch eine Disziplinaraufsicht über die Mitglieder des Bundesgerichts als oberste Recht sprechende Behörde der Eidgenossenschaft angestrebt werden sollte, würde dies eine Revision auf Verfassungsebene voraussetzen, erklärt das Bundesgericht in einer Medienmitteilung.

Die GPK des National- und des Ständerates informierten am Freitagmorgen mit einer Medienmitteilung über die Einreichung einer parlamentarischen Initiative (25.401). Diese fordert die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um eine Disziplinaraufsicht über die Richterinnen und Richter an den eidgenössischen Gerichten einzuführen.

Das Bundesgericht unterstützt alle gesetzgeberischen Vorhaben, die darauf abzielen, das Vertrauen in die Gerichte zu stärken, ihre Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und ihr Ansehen zu sichern. Die Frage der Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte des Bundes ist seit mehreren Jahren Gegenstand regelmässiger Kontakte des Bundesgerichts mit den GPK. Im Mai 2023 veröffentlichte das Bundesgericht ein ausführliches Gutachten über den möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf in diesem Bereich. Vorerst offen bleibt gemäss der Medienmitteilung und der Initiative, ob das angestrebte Disziplinarsystem auch die Mitglieder des Bundesgerichts erfassen soll.

Das Bundesgericht möchte bereits heute unterstreichen, dass zwischen der Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte des Bundes (Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundespatentgericht) und der Aufsicht über das Bundesgericht selber zu unterscheiden ist. Eine Aufsicht über die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts würde eine Revision auf Verfassungsebene voraussetzen. Die Einführung eines solchen Disziplinarrechts für die Mitglieder des Bundesgerichts wäre zudem nicht mit ihrem Status als Magistratspersonen vereinbar und würde die Frage der Gleichbehandlung mit den anderen Magistratspersonen des Bundes aufwerfen.

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