Motion zur Änderung von Art. 335 ZGB (Verbot Familienunterhaltsstiftungen)

Der Bundesrat wird durch die Motion 22.4445 von Thierry Burkart «Die Schweizer Familienstiftung stärken. Verbot der Unterhaltsstiftung aufheben» aus dem Ständerat beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 335 ZGB vorzulegen, wonach das Verbot von Familienunterhaltsstiftungen aufgehoben wird.

Die Familienstiftung darf in der Schweiz nur für sehr begrenzte Zwecke errichtet werden. Die Unterhaltsstiftung ist verboten. Dieses Verbot mag vor Jahrhunderten vielleicht Sinn gemacht haben. Heute ist es aus der Zeit gefallen. Die Familienstiftung sollte für weitere Zwecke, als de lege lata erlaubt, zugänglich gemacht werden.

In der Schweiz fehlt ein taugliches Instrument für die familiäre Vermögens- und Nachlassplanung. Gemeint ist damit primär ein Instrument, das eine dosierte Weitergabe des Familienvermögens an die Nachkommen ermöglicht und verhindert, dass das Vermögen „auf einen Schlag“ an die Erben übergeht. Ausgewichen wird deshalb seit langem auf angelsächsische Trusts oder ausländische (insbesondere liechtensteinische) Familienstiftungen. Die ausländischen Vehikel werden vom schweizerischen Recht anerkannt, weitgehend ohne dass eine inhaltliche Kontrolle erfolgt.

Um die Lücke im schweizerischen Recht zu schliessen, bietet sich die im hiesigen Recht bereits verankerte Familienstiftung an. Dieses Rechtsinstitut wird derzeit nur wenig benutzt, da der Gesetzgeber viel zu enge Schranken setzt: Familienstiftungen dürfen nämlich keine Ausschüttungen zu Unterhaltszwecken vornehmen, sondern nur in bestimmten Situationen (Erziehung, Ausstattung, Unterstützung) Leistungen erbringen (vgl. Art. 335 ZGB).

Das in Artikel 335 ZGB enthaltenen Verbot von Unterhaltsstiftungen müsste gestrichen werden.

Denkbar wäre eine zeitliche Befristung der Familienstiftung, um ewige Vermögensperpetuierungen zu unterbinden.

Nachgedacht werden könnte weiter über die Zulassung von stifterischen Widerrufs- und Abänderungsrechten, die nach heutiger Rechtsauffassung unzulässig sind. Die liechtensteinische Familienstiftung z.B. kennt keine vergleichbaren Restriktionen. Auch beim Schweizer Trust soll gemäss Vorentwurf eine widerrufliche sowie abänderliche Ausgestaltung zulässig sein.

Steuerrechtlich besteht nicht zwingend Handlungsbedarf, da Familienstiftungen – anders als Trusts – grundsätzlich als Steuersubjekte anerkannt sind. Nach geltender Praxis werden Familienstiftungen jedoch – je nach Ausgestaltung – steuerlich transparent behandelt: bei widerruflichen Stiftungen werden Stiftungsvermögen und -ertrag dem Stifter zugerechnet, bei Stiftungen mit festen Rechtsansprüchen den Begünstigten. An dieser Praxis wäre festzuhalten. Eine gesetzliche Regelung wäre nicht nötig, würde aber unter Umständen die Rechtssicherheit erhöhen.

Die Vorteile einer Schweizer Familienunterhaltsstiftung wären, dass sie sich ohne Weiteres in unser Rechtssystem einfügt und es damit einen geringen gesetzgeberischen Handlungsbedarf – insbesondere im Vergleich zum Trust – besteht. Mit dem Rechtsinstitut der Familienunterhaltsstiftung wäre inskünftig kein Rückgriff auf ausländische Instrumente mehr nötig, womit der Abfluss von Vermögen ins Ausland verringert würde. Überdies könnten Schweizer Behörden, falls notwendig, eine Kontrolle ausüben.

 

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