Der Regierungsrat des Kantons Bern hatte per 10. Februar 2021 die Maskentragpflicht auf die Schülerinnen und Schüler im fünften und sechsten Schuljahr der Primarstufe erweitert.
Gegen die entsprechende Änderung von Artikel 10 der Berner Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erhob eine Privatperson Beschwerde ans Bundesgericht. Gleichzeitig ersuchte sie um aufschiebende Wirkung für ihre Beschwerde.
Das Bundesgericht weist dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 22. März 2021 ab. Bei Beschwerden gegen generell-abstrakte Erlasse ist die aufschiebende Wirkung nur zurückhaltend zu gewähren. In der Regel drohen in einem solchen Fall keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch ausschliesslich damit, dass der Bund den fraglichen Bereich abschliessend geregelt habe, womit kantonale Verschärfungen bundesrechtswidrig seien. Damit wird gemäss dem Bundesgericht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan, welcher der Betroffenen erwachsen könnte, wenn die Maskentragpflicht ab dem 5. Primarschuljahr während des bundesgerichtlichen Verfahrens weiter gilt. Dem Gesuch kann bereits aus diesem Grund nicht entsprochen werden, wie das Bundesgericht mitteilt.