Keine bedingte Entlassung von pädophilem Täter aus der Verwahrung

Im Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 entschied sich das Bundesgericht gegen die bedingte Entlassung aus der Verwahrung von 74-jährigem pädophilem Täter. Einem 74-jährigen, wegen Sexualdelikten mit Kindern verurteilten Mann wurde, gemäss dem Bundesgericht, die bedingte Entlassung aus der Verwahrung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu Recht verwehrt. So mag namentlich das Alter des Verurteilen von 74 Jahren angesichts seines hohen Risikopotentials die bedingte Entlassung nicht zu rechtfertigen. Zudem verweigert der Verurteilte konsequent eine deliktsorientierte Therapie. Das Bundesgericht machte in diesem Urteil auch wichtige generell-abstrakte Ausführungen zur Alterspädophilie (vgl. E.2.6.3).

Der 1946 geborene Mann wurde 2003 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung verurteilt. Die Strafe wurde zu Gunsten seiner Verwahrung aufgeschoben. 2016 wies das Bundesgericht eine erste Beschwerde des Betroffenen wegen Verweigerung einer bedingten Entlassung ab.

2018 bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung des Mannes wegen Besitzes von harter Pornografie (Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern), die er sich 2012 in der Justizvollzugsanstalt beschafft hatte.

2019 ersuchte der Mann erneut um seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung, was von den zuständigen Zürcher Behörden abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Mannes im vergangenen Dezember ab. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes bezüglich der bedingten Entlassung nun im Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 ebenfalls ab. Der Massstab für eine bedingte Entlassung ist gemäss dem Bundesgericht sehr streng. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewährt. Laut dem Urteil des Verwaltungsgerichts kann das Alter gemäss Rechtsprechung zwar zum wichtigen Faktor werden, was den Schutz vor weiteren Taten betrifft. Das gelte aber nicht absolut, insbesondere nicht bei vertiefter gutachterlicher Auseinandersetzung mit dem Faktor Alter. Hier ergebe sich aus den Gutachten (Gerichtsgutachten und Privatgutachten), dass dem Betroffenen bis heute nicht habe vermittelt werden können, jeglichen Kontakt zu Knaben im vorpubertären Alter zu vermeiden. Da er eine deliktorientierte Therapie konsequent verweigere, sei eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist gemäss dem Bundesgericht nicht zu beanstanden. Ob eine Pädophilie lebenslang stabil besteht oder veränderbar ist, ist in der Literatur umstritten. Im konkreten Fall erfolgte die Begutachtung unter massgeblicher Berücksichtigung des Alters. Der Betroffene verweigert eine deliktorientierte Therapie, verfügt über keine Strategie zum Umgang mit seiner Pädophilie und ist nicht zu Absprachen bereit. Für eine deliktfreie Lebensführung in Freiheit bedürfte es gemäss dem Gerichtsgutachter einer engmaschigen Überwachung. Der Privatgutachter nimmt an, dass ein allfälliger Übergriff eine längere Vorlaufzeit hätte; diese Vorlaufzeit wäre vom Umfeld für eine Reaktion zu nutzen, um Risikosignale zu erkennen und einen Übergriff zu verhindern. Dieses Konzept ist in der alltäglichen Lebenswirklichkeit jedoch kaum durchzuhalten und noch weniger zu rechtfertigen. Die Verantwortung zur Reaktion auf sexuelle Übergriffe gegenüber Kindern würde auf das Umfeld übertragen. Die Auflage zur Meidung von sämtlichen Kontakten mit Kindern könnte nur durch eine minutiöse Überwachung gewährleistet werden. Letztlich wäre der vom Staat zu leistende Schutz für die gefährdeten Kinder kaum anders zu leisten, als die Verwahrung in der Welt ausserhalb der Gefängnismauern weiterzuführen. Das Kriterium des Alters vermag angesichts des hohen Risikopotentials des Verurteilten eine bedingte Entlassung nicht zu rechtfertigen. Gutgeheissen hat das Bundesgericht die Beschwerde des Mannes insoweit, als es bezüglich der Verfahrensdauer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellt.

Kernaussagen des Bundesgerichts im Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021

Hier ist die Schlüsselstelle aus dem Urteil: «Der Beschwerdeführer verweigert eine deliktorientierte Therapie, er hält an seiner Auffassung zur Pädophilie (in casu ging es letztlich um Oral- und Analverkehr) fest, er verfügt über keine Coping-Strategie und ist nicht zu Absprachen bereit. Wie der Gerichtsgutachter ausführt, bedürfte es zur deliktsfreien Lebensführung einer hohen Strukturierung bzw. engmaschigen Überwachung. Das heisst letztlich nichts anderes, als dass extramural verwahrungsanaloge Strukturen aufgebaut und unterhalten werden müssten, um den Beschwerdeführer verantwortbar bei gleichzeitig zu gewährleistendem Schutz der Kinder bedingt entlassen zu können. Das ist ein Widerspruch in sich.  

Auf Sexualität mit Kindern zu verzichten und sich von Kindern fernzuhalten, diesen Punkt habe der Beschwerdeführer nicht verinnerlicht, wie auch der Privatgutachter ausführt, da er der Meinung sei, dass man liebevoll-fürsorgliche Beziehungen zu Kindern pflegen könne, wenn man auf Sexualität verzichte und sexuelle Wünsche nicht erkennbar würden (vorinstanzliches Urteil S. 21). Der Privatgutachter nimmt angesichts dieser Einstellung des Beschwerdeführers eine längere Vorlaufzeit bis zu einem allfälligen Übergriff an, der vom Umfeld zu nutzen wäre, um Risikosignale zu erkennen und einen Übergriff zu verhindern (vorinstanzliches Urteil S. 25). Dieses Konzept ist in der alltäglichen Lebenswirklichkeit kaum durchzuhalten und noch weniger zu verantworten. Der Privatgutachter geht damit von absehbaren sexuellen Übergriffen aus und überträgt die Verantwortung dem Umfeld, das auf der Hut zu sein habe, um auf sexuelle Übergriffe auf Kinder rechtzeitig zu reagieren. Die Auflage, den Kontakt zu Kindern gänzlich zu meiden (so der Privatgutachter, vorinstanzliches Urteil S. 23), könnte nur durch eine minutiöse Überwachung durchgesetzt werden. Dieser den Staat verpflichtende Schutz der gefährdeten Kinder ist kaum anders als in der Weiterführung der Verwahrung in der realen Welt zu leisten.» (E.2.6.2).

Ausführungen des Bundesgerichts zur Alterspädophilie

Das Bundesgericht machte weiter die folgenden wichtigen und vor allem auch generell-abstrakten Ausführungen zur Alterspädophilie: «Wie in der Fachliteratur zur Alterspädophilie ausgeführt wird, fehlt den Tätern häufig der Mut und die Gelegenheit, adäquate sexuelle Beziehungen aufzunehmen, sie wenden sich Kindern zu, um selber Zuwendung und Zärtlichkeit zu erlangen. Im Verlauf dieser Zuwendung entstehe sexuelle Appetenz und sexuelle Annäherung. Diese sexuellen Entwicklungen würden auch als „Sexualität der Schwäche“ charakterisiert (MÜLLER/NEDOPIL, a.a.O., S. 245). Wird seine vom Beschwerdeführer als „liebevoll-fürsorgliche Beziehungen zu Kindern“ umschriebene Pädosexualität mit den bei ihm altersstabil verharrenden manipulativ-ausbeuterischen Tendenzen (oben E. 2.5) mit dem hohen Risikopotential der ROS-Risikoabklärung aus dem Jahre 2017 (oben E. 2.5) und der in beiden Gutachten angenommenen Rückfallgefahr (sodass eine bedingte Entlassung nur bei „engmaschiger“ Überwachung überhaupt denkbar erschiene) in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt, können die vom Beschwerdeführer gestützt auf das Privatgutachten vorgetragenen (oben E. 2.5 ad vorinstanzliches Urteil S. 23) Auflagen und Weisungen eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht verantwortbar begründen. Für eine Aufhebung der Verwahrung lassen sich abstrakt das Alter und unter dem Titel der Verhältnismässigkeit der langjährige Freiheitsentzug anführen. Das Kriterium des Alters kann angesichts des hohen Risikopotentials des Beschwerdeführers die bedingte Entlassung so wenig begründen wie eine Abwägung unter dem Titel der Verhältnismässigkeit, da der „Schutz der Opfer gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an der bedingten Entlassung noch immer höher zu gewichten“ ist, wie die Vorinstanz konsequent schliesst (vorinstanzliches Urteil S. 28). Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten erweist sich die Weiterführung der Massnahme nicht als unverhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. Im Übrigen ist auf das eingehend begründete vorinstanzliche Urteil und das den Beschwerdeführer bereits in dieser Sache betreffende bundesgerichtliche Urteil 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016 zu verweisen.» (E.2.6.3).

Entscheid des Bundesgerichts im Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021

Abschliessend nahm das Bundesgericht wie folgt Stellung: «Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (oben E. 1.3.3). Angesichts des rein verfahrensrechtlichen Mangels kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden (vgl. Urteil 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte feststellen müssen, hätte sich dies auf den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid auswirken können, wegen des Obsiegens in einem Nebenpunkt allerdings nur marginal. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Sache zur neuen Beurteilung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. In einer Gesamtbetrachtung (vgl. Urteil 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 3; oben E. 1.3.3 in fine) kann dieser Sachverhalt aber eine ausgleichende vollständige Gutheissung des doch weitgehend aussichtslosen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch rechtfertigen. Entsprechend sind keine Kosten zu erheben und der Anwalt des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).» (E.3).

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