Kein Corona-Erwerbsersatz für selbstständige Ärztin

Die von Mitte März bis Mitte September 2020 in Kraft gestandenen Bestimmungen zur Entschädigung von coronabedingten Erwerbsausfällen für Selbstständigerwerbende sind abschliessend. Eine richterliche Ergänzung fällt nicht in Betracht. Das Bundesgericht weist im Urteil 9C_132/2021 vom 15. September 2021 die Beschwerde einer selbstständig tätigen Ärztin ab, deren Ersuchen um Corona-Erwerbsersatz abgewiesen wurde.

Sachverhalt

Eine selbstständig praktizierende Ärztin hatte sich Mitte April 2020 bei der zuständigen Ausgleichskasse medisuisse zum Bezug von Erwerbsausfallentschädigung im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen angemeldet. Sie machte einen Umsatzrückgang im Zeitraum vom 17. März bis zum 27. April 2020 geltend, als die ärztliche Tätigkeit auf dringliche Eingriffe beschränkt war. Die Ausgleichskasse verwehrte ihr Entschädigungszahlungen, da sie die Voraussetzungen dazu nicht erfülle. Die Beschwerde der Ärztin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieb erfolglos.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_132/2021 vom 15. September 2021

Das Bundesgericht weist im Urteil 9C_132/2021 vom 15. September 2021 die Beschwerde der Betroffenen ab. Gemäss Artikel 2 Absätze 3 und 3bis der bundesrätlichen „Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall“ in ihrer vom 17. März bis zum 16. September 2020 in Kraft gestandenen Fassung hatten Selbstständigerwerbende Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz einerseits als direkt Betroffene, wenn sie wegen angeordneten Betriebsschliessungen oder Veranstaltungsverboten ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten. Selbstständigerwerbende, welche nicht unter diese Bestimmung fielen, hatten zudem im Sinne einer Härtefallregelung nur indirekten Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz; vorausgesetzt wurde, dass sie einen Einkommensausfall erlitten hatten und ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 zwischen 10’000 und 90’000 Franken betragen hatte.

Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die betroffene Ärztin ihre Praxis ab dem 17. März 2020 grundsätzlich weiterführen konnte und dass sie 2019 ein Erwerbseinkommen von über 90’000 Franken erzielte; sie erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Erwerbsausfallentschädigung nicht.

Entgegen der Auffassung der betroffenen Ärztin ist die bundesrätliche Regelung nicht lückenhaft. Eine Auslegung der fraglichen Bestimmungen ergibt vielmehr, dass der Bundesrat als Verordnungsgeber bewusst nur zwischen zwei Kategorien von Selbstständigerwerbenden unterscheiden wollte und mit dem direkten und dem indirekten Anspruch auf Erwerbsersatz eine abschliessende Regelung getroffen hat. Eine Absage erteilt hat der Bundesrat einer umfassenden Abdeckung aller geforderten Entschädigungen mittels A-fonds-perdu-Beiträgen. Im Ergebnis bleibt deshalb kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Mit Blick auf den vorliegenden Fall verstossen die fraglichen Regelungen sodann weder gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, noch erweisen sie sich als willkürlich. Was insbesondere die Einkommensobergrenze von 90’000 Franken für indirekt Betroffene angeht, so sind solche Schwellenwerte im Sozialversicherungsrecht nicht ungewöhnlich; die gezogene Grenze ist im Gesamtkontext tauglich, um einen Härtefall zu definieren. Schliesslich liegt auch keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit vor.

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