Erfolg in der Nachspielzeit – FIFA obsiegt mit MLL gegen PUMA in Unterlassungsklage vor dem Handelsgericht Zürich

Mit Urteil vom 6. April 2022 stellte das Bundesgericht fest, dass die Markenregistrierungen „PUMA WORLD CUP QATAR 2022“ und „PUMA WORLD CUP 2022“ irreführend seien. Es ordnete die Löschung dieser Marken aus dem Register an und wies die Sache zur Entscheidung über die Frage des Unterlassungsanspruchs an das Handelsgericht Zürich zurück. Nun hat das Handelsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2022 entschieden, dass nicht nur die Registrierung, sondern auch die Verwendung der Marken „PUMA WORLD CUP 2022“ und „PUMA WORLD CUP QATAR 2022“ verboten ist. MLL vertrat die FIFA in diesem spannenden Verfahren.

Das Handelsgericht Zürich bezieht sich zur Begründung des Unterlassungsanspruchs auf die Ausführungen des Bundesgerichts, nämlich dass die Marken „PUMA WORLD CUP QATAR 2022“ und „PUMA WORLD CUP 2022“ den irreführenden Eindruck erwecken, Puma sei der Titelsponsor der Fussball-Weltmeisterschaft in Katar. Deshalb ist die Irreführung des Konsumenten nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erfüllt. Aus diesem Grund müssen die Marken „PUMA WORLD CUP QATAR 2022“ und „PUMA WORLD CUP 2022“ nicht nur aus dem Register gelöscht werden, sondern es ist Puma auch untersagt, sie im Zusammenhang mit dem breiten Sortiment an Sportartikeln, Bekleidungsstücken und Accessoires, für die beide Marken angemeldet wurden, zu verwenden. Da Puma im Laufe des Verfahrens ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Markenfür ihre Produkte im Zusammenhang mit der WM 2022 verwenden wollen, habe Puma selbst die Grundlage für die „Begehungsgefahr“ geschaffen, die Voraussetzung für den lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist.

Damit hat die FIFA in ihrer Klage gegen die Eintragung und Benutzung der Marken „PUMA WORLD CUP QATAR 2022“ und „PUMA WORLD CUP 2022“ letztlich vollumfänglich obsiegt. Obwohl das Bundesgericht in seinem Urteil vom April 2022 auch entschieden hat, dass die Marken „WORLD CUP 2022“ bzw. „Qatar 2022“ – die von der FIFA in diesem Rechtsstreit gegen PUMA nicht geltend gemacht und erst durch eine Widerklage von Puma ins Spiel gebracht wurden – die originäre Unterscheidungskraft fehlt, lässt sich das Ergebnis dieses Verfahrens über mehrere Instanzen wie folgt zusammenfassen: Auch wenn den Marken „WORLD CUP 2022“ oder „Qatar 2022“ keine originäre Unterscheidungskraft zugesprochen wurde, so wurden sie doch als eindeutiger Hinweis auf die FIFA Fussball-Weltmeisterschaft angesehen und dürfen daher von unbeteiligten Dritten nicht in einer Weise verwendet werden, die den Eindruck erweckt, es handle sich bei ihnen um einen offiziellen Sponsor der Weltmeisterschaft. Daher sind Marken wie „PUMA WORLD CUP QATAR 2022“ und „PUMA WORLD CUP 2022“ rechtswidrig, und Dritte, die nicht mit der FIFA in Verbindung stehen oder mit ihr assoziiert sind, dürfen nicht den irreführenden Eindruck erwecken, dass sie offizielle Sponsoren der FIFA-WM-Turniere sind.

Team von MLL

Peter Schramm, Partner von MLL Legal, hat die FIFA in allen Instanzen dieses Verfahrens vertreten. Er wurde bei seiner Arbeit für die FIFA von Andrea Schäffler unterstützt.

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