Die wichtigsten Inhalte im Überblick:
Energieeffizienzverordnung (EnEV)
- Energieetikette für Personenwagen: Die Angaben auf der Energieetikette werden einfacher, verständlicher und übersichtlicher.
- CO2-Zielwerte für die Energieetikette: Der anzugebende Zielwert wird gegenüber demjenigen gemäss CO2-Gesetz um 21% erhöht. So wird berücksichtigt, dass der CO2-Zielwert im CO2-Gesetz auf NEFZ-Messwerten (Neuer Europäischer Fahrzyklus) basiert, für die Erstellung der Energieetikette neu aber die (im Durchschnitt höheren) WLTP-Messwerte (Worldwide Light Vehicles Test Procedure) zu Grunde gelegt werden (Informationen zur Umstellung von NEFZ zu WLTP: Medienmitteilung vom 27.06.2018).
- Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienz-Kategorien: Künftig wird auf die Berücksichtigung des Leergewichts verzichtet (bisher wurde das Leergewicht mit einer Gewichtung von 30% berücksichtigt). Massgebend ist neu nur noch der absolute Energieverbrauch, der sich aus dem Primärenergie-Benzinäquivalent ergibt. Das Primärenergie-Benzinäquivalent bezieht den Energieaufwand für die Treibstoff- und Strombereitstellung mit ein.
- Werbung für Personenwagen: Die Vorgaben in der Werbung werden auf den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Energieeffizienz-Kategorie reduziert. Neu muss die Energieeffizienz-Kategorie, auch in der Online-Werbung, zusätzlich mit der farbigen Pfeil-Skala abgebildet werden.
- Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas: Der anerkannte biogene Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas wird auf 20% festgesetzt.
Energieförderungsverordnung (EnFV)
- Investitionsbeiträge für grosse Wasserkraftanlagen: Seit 2018 können für neue Grosswasserkraftanlagen sowie für wesentliche Erweiterungen oder Erneuerungen Investitionsbeiträge beantragt werden. Neu können Anlagen, die ihre Speicherkapazität ausbauen, einen höheren, maximalen Investitionsbeitrag erhalten (40% statt 35%). Ausserdem wird ihre zusätzlich speicherbare Energiemenge bei der Priorisierung berücksichtigt.
- Anpassung der Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen: Aufgrund der aktuellen Marktentwicklung werden die Vergütungssätze für die Einspeisevergütung (KEV) und die Einmalvergütung (EIV) per 1. April 2020 angepasst: Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen wird auf 9 Rp./kWh, sowie der Grundbeitrag der Einmalvergütungen für angebaute und freistehende Anlagen von 1’400 auf 1’000 Franken gesenkt. Die Einmalvergütungen von integrierten Anlagen werden analog angepasst, so dass sie im Durchschnitt etwa 10% über denjenigen für angebaute und freistehende Anlagen liegen. Positiver Effekt der Vergütungssenkungen ist, dass dadurch Gelder für einen rascheren Abbau der Wartelisten frei werden.
- Geothermie: Die Fristen für das Einreichen von Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen für Geothermieprojekte werden verlängert, wie dies in der letzten Revision der EnFV bereits für Wind- und Wasserkraftprojekte erfolgt ist.
- Wasserkraft- und Biomasseanlagen: Die Formel zur Berechnung der Einspeisevergütung bei nachträglicher Erweiterung oder Erneuerung wird präzisiert, so dass auch bei mehrmaligen nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen Klarheit über den Vergütungssatz besteht.
Energieverordnung (EnV)
- Guichet Unique Windenergie: Der Guichet Unique Windenergie (angesiedelt beim Bundesamt für Energie) ist seit Juni 2018 verantwortlich für die Koordination und Einhaltung der Fristen zur Einreichung der Stellungnahmen und Bewilligungen von Bundesbehörden, die für die kantonale Planung und Bewilligung von Windenergieanlagen nötig sind. Die in der EnV definierte Frist ist insbesondere für die komplexen Abklärungen im Bereich Luftfahrt hie und da zu kurz bemessen. Neu gibt es die Möglichkeit, diese Frist fallweise um maximal zwei Monate zu verlängern.
- Zusammenschluss zum Eigenverbrauch: Bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV), wird klargestellt, dass für die Bestimmung der Obergrenze der internen Kosten, die Mieterinnen und Mietern in Rechnung gestellt werden dürfen, die Kosten für das externe Standardstromprodukt heranzuziehen sind, das der individuelle ZEV-Teilnehmer beziehen würde, wenn er nicht im ZEV wäre.
- Rückerstattung Netzzuschlag: Der Grundsatz, dass die Bruttowertschöpfung auf Grundlage der Jahresrechnung bestimmt wird, gilt neu für alle Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss Obligationenrecht unterliegen – unabhängig von deren Revisionspflicht. Dadurch wird die Gleichbehandlung der Gesuchsteller verbessert, die Transparenz erhöht und der Aufwand für die Erstellung des Gesuchs für die Unternehmen reduziert.
Zu den Teilrevisionen der Verordnungen wurde von April bis Juni 2019 eine Vernehmlassung durchgeführt (siehe Ergebnisbericht). Die Änderungen treten per 1. Januar 2020 in Kraft.