Die Reform der Ergänzungsleistungen tritt auf 1.1.2021 in Kraft

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2020 beschlossen, die EL-Reform auf den 1.1.2021 in Kraft zu setzen. Zudem hat er die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen und die entsprechenden Verordnungsänderungen gutgeheissen.

Mit dieser Reform können das Leistungsniveau der Ergänzungsleistungen gesichert und Fehlanreize im System beseitigt werden. Insbesondere werden die Höchstbeträge für die Vergütung der Wohnkosten an die gestiegenen Mietzinsen angepasst. Das war letztmals im Jahr 2001 der Fall. Auf der anderen Seite wird Vermögen bei der Berechnung der EL besser berücksichtigt.

Die vom Bundesrat verabschiedeten Verordnungsänderungen betreffen insbesondere die Kriterien für die Einteilung der Gemeinden in drei Mietzinsregionen, die Anhebung der Neben- und der Heizkostenpauschalen, den Verzicht auf Einkommens- und Vermögenswerte, die anrechenbaren Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern und den Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz.

Der Bundesrat hat beschlossen, die EL-Reform auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen. So bleibt den Kantonen die notwendige Zeit für die Umsetzungsarbeiten.

Details zu den Massnahmen der EL-Reform sind im Hintergrunddokument „EL: Wichtigste Massnahmen im Überblick“ aufgeführt.

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