Das Ausländer- und Integrationsgesetz muss in verschiedenen Teilbereichen angepasst werden, die thematisch breit gestreut sind. Nebst kleineren, zum Teil rein sprachlichen Anpassungen, sieht die Vorlage folgende wichtige Änderungen vor.
Lebensmittelpunkt in der Schweiz
Im Gesetz soll neu explizit festgehalten werden, dass bei der Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung der Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegen muss und dass die Bewilligung bei dessen Verlegung ins Ausland erlischt. Damit wird die Motion 21.4076 Marchesi «Aufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer. Der Grundsatz des Lebensmittelpunkts soll wieder eindeutig anwendbar sein» umgesetzt.
Im Bereich Arbeit soll die Bewilligungspflicht für den Wechsel von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung aufgehoben werden.
Anwesenheitspflicht in der zugewiesenen Unterkunft
Mit der Vorlage soll zudem im Rahmen des Wegweisungsvollzugs eine rechtliche Grundlage für die Anwesenheitspflicht in der zugewiesenen Unterkunft geschaffen werden, wenn eine betroffene Person ihrer Ausreisepflicht in der angesetzten Ausreisefrist nicht nachgekommen ist. Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids soll zudem die Haftdauer der sogenannten «Dublin-Renitenzhaft» eingeschränkt werden. Sie wird künftig nur noch maximal sechs Wochen erlaubt sein und nicht mehr auf drei Monate verlängert werden können.
Im Luftverkehr schafft die Vorlage die rechtliche Grundlage für die Publikation der Verwaltungssanktionen des Staatssekretariats für Migration (SEM) gegen Luftverkehrsunternehmen, die gegen Sorgfalts- oder Meldepflichten verstossen haben. Zudem soll die Betreuungspflicht der Luftverkehrsunternehmen ausgeweitet werden. Sie haben künftig auch für Reisende, denen die Weiterreise durch die internationalen Transitzonen verweigert wird, eine Betreuungspflicht.
Erweiterte Zugriffsrechte im Vollzug
Zudem soll für die kantonalen Justizvollzugsbehörden eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit diese bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf besonders schützenswerte Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zugreifen können. Weiter sollen zusätzliche Mitarbeitende des SEM, die zuständigen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts und die schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen Zugriff auf die benötigten Personendaten im Informationssystem für die Rückkehr (eRetour) des SEM erhalten.