Sachverhalt
Die in einer Klinik als Psychologin tätige Frau war 2021 an einer Covid-19-Infektion erkrankt. Ihre obligatorische Versicherung gegen die Folgen von Berufskrankheiten sowie von Berufs- und Nichtberufsunfällen lehnte eine Leistungspflicht ab, da nicht ausreichend nachgewiesen sei, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt habe. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde der Versicherten ab.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024
Das Bundesgericht weist im Urteil 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024 die Beschwerde der Versicherten an seiner öffentlichen Beratung vom 12. Juli 2024 ebenfalls ab. Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) legt in Artikel 9 fest, wann eine Berufskrankheit vorliegt. Das ist unter anderem der Fall bei bestimmten, vom Bundesrat zu definierenden arbeitsbedingten Erkrankungen. Gemäss der entsprechenden Liste des Bundesrates stellen Infektionskrankheiten beim Spitalpersonal Berufskrankheiten dar. Daraus folgt in beweismässiger Hinsicht eine natürliche Vermutung. Die Anwendung dieser Vermutung rechtfertigt sich gemäss dem aktuellen Urteil indessen nur dann, wenn die Infektion im Rahmen einer Tätigkeit erfolgte, bei der sich ein berufstypisches Risiko verwirklicht hat. Davon ist hier nicht auszugehen. In der fraglichen Klinik wurden zwar auch akut an Covid-19 erkrankte Patientinnen und Patienten betreut. Die Psychologin war aber nicht mit deren Pflege befasst und somit auch keinem spezifischen Ansteckungsrisiko aufgrund eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes ausgesetzt. Daran ändert nichts, dass sie insbesondere in der Mittagspause beim Essen ohne Schutzvorkehrungen mit Pflegepersonal und Ärzten zusammenkam, die ihrerseits Kontakt mit Covid-19-Patienten hatten oder dass Covid-19-Patienten zunächst in Zimmern auf der Station der Psychologin unter Quarantäne gestellt worden waren.