Coronavirus: Übergangsregelung für Anspruch auf Erwerbsersatz

Die sukzessive Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfordert Anpassungen bei der Entschädigung des Erwerbsausfalls. Der Bundesrat hat am 22. April 2020 den Anspruch der Selbständigerwerbenden, die ihre Betriebe am 27. April oder am 11. Mai wieder öffnen können, bis zum 16. Mai verlängert.

Am 27. April und am 11. Mai dürfen viele Selbständigerwerbende voraussichtlich ihre Geschäfte wieder öffnen. Gemäss der Verordnung zum Corona-Erwerbsersatz würde ihr Anspruch auf eine Entschädigung mit diesem Tag enden. In der Praxis wird es jedoch so sein, dass sie ihre Dienstleistungen nicht vom ersten Tag an wieder vollständig werden erbringen können – beispielsweise, weil sie wegen der nach wie vor geltenden Hygiene- und Abstandsvorschriften weniger Kunden bedienen können. Ihre Situation wird nach dem Ende der angeordneten Betriebsschliessung also vergleichbar sein wie die Situation jener Selbständigerwerbenden, die indirekt von den Massnahmen gegen die Corona-Pandemie betroffen sind. Deren Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz dauert bis zum 16. Mai 2020. Die gleiche Frist gilt nun auch für diejenigen, die ihre Geschäfte am 27. April oder am 11. Mai wieder öffnen dürfen. Bezügerinnen und Bezüger, die bereits Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz haben, brauchen nichts zu unternehmen. Ihre AHV-Ausgleichskasse verlängert ihren Anspruch gemäss der neu beschlossenen Frist.

Für Selbständigerwerbende mit Geschäften, die voraussichtlich über den 16. Mai hinaus geschlossen bleiben müssen, wie beispielsweise in der Gastronomie, bleibt der Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz bestehen. Das gilt auch für Selbständigerwerbende, deren Veranstaltung verboten wurde. Auch in den anderen Fällen, in denen ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz besteht, ändert sich nichts: Personen, die in Quarantäne gehen müssen, können die Entschädigung weiter erhalten. Angestellte, die ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unterbrechen mussten, weil ihre Kinder nicht mehr familienergänzend betreut werden können (Schule, Kita, Grosseltern), erhalten die Entschädigung weiterhin, solange die Kinder nicht anderweitig betreut werden können.

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