Coronavirus: Befristeter Rechtsstillstand für die Reisebranche bis zum 30. September 2020

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Mai 2020 einen befristeten Rechtsstillstand für die Reisebranche erlassen. Reisebüros können demnach für Rückzahlungen nach einer Reiseannullation bis zum 30. September 2020 nicht betrieben werden. Mit dieser gezielten Massnahme setzt der Bundesrat einen Auftrag des Parlaments um und trägt den besonderen, auch rechtlich bedingten Herausforderungen der Reisebüros Rechnung.

Im Zuge der Corona-Krise können zahlreiche Reisen nicht durchgeführt werden. In solchen Fällen muss das Reisebüro den Kundinnen und Kunden aufgrund der Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes sämtliche bereits bezahlten Beträge bar zurückerstatten. Reisebüros werden deshalb in den nächsten Monaten mit einer hohen Anzahl von Rückerstattungsforderungen von nicht erbrachten Leistungen konfrontiert sein.

Zugleich haben die Reisebüros ihrerseits bei den eigentlichen Leistungserbringern (z. B. Hotels, Fluggesellschaften) offene Forderungen und warten ebenfalls auf die Rückzahlung der Beträge aufgrund der nicht erbrachten Leistungen. Dies macht die Situation der Reiseveranstalter und -vermittler besonders schwierig und ist daher nicht mit anderen Branchen vergleichbar. Es drohen ausgeprägte Liquiditätsengpässe. Das Parlament hat deshalb den Bundesrat beauftragt, für die Reisebranche eine spezielle Regelung zu treffen.

Rechtsstillstand für Forderungen
Der befristete Rechtsstillstand betrifft Rückerstattungsforderungen von Kundinnen und Kunden für bereits bezahlte Beträge für Reisen, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können. Der Rechtsstillstand hat zur Folge, dass die Reisebüros für diese Forderungen nicht betrieben werden können. Die Beträge sind aber weiterhin geschuldet und sollen von den Reisebüros, soweit dies möglich ist, erfüllt werden. Andere Forderungen gegenüber Reiseveranstaltern und -vermittlern, wie beispielsweise Forderungen aus Miet- oder Arbeitsverträgen, sind vom Rechtsstillstand nicht betroffen. Der Rechtsstillstand tritt am 21. Mai 2020 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2020. Er stützt sich auf Art. 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

Gespräche bereits im Gang
Mit dieser Massnahme wird nicht entschieden, welche Partei im Einzelfall ein Anrecht auf die strittigen Beträge hat. Vielmehr soll der von der Corona-Pandemie und aufgrund der rechtlichen Verpflichtungen besonders betroffenen Reisebranche eine Verschnaufpause verschafft und eine Konkurswelle verhindert werden. Dies auch zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, die beim Konkurs des Reisebüros Abstriche ihrer Forderungen in Kauf nehmen müssten.

Der Rechtsstillstand soll zudem genutzt werden, um längerfristige Lösungen zu prüfen. Die entsprechenden Arbeiten laufen bereits. So haben sich namentlich Vertreter der Reisebranche sowie den Konsumentenorganisationen zu ersten Gesprächen getroffen, um mögliche Lösungsansätze zu diskutieren. Auch das Parlament hat bereits ein erstes Zeichen gesetzt, indem es den Bundesrat beauftragt hat, in Bezug auf die beschlossene finanzielle Unterstützung der Luftfahrt sicherzustellen, dass die Fluggesellschaften Swiss und Edelweiss ihrer Rückzahlungspflicht an die Reisebüros nachkommen Der Bundesrat geht davon aus, dass die Reisebüros diese Mittel dazu benutzen, die Forderungen ihrer Kundinnen und Kunden trotz des Rechtsstillstandes wenn immer möglich zu erfüllen.

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