Der Bundesrat, die Departemente und die Ämter der Bundesverwaltung können zur Erledigung des gesetzlichen Informationsauftrages Profile in den sozialen Medien betreiben. Sie sind dabei, wie bei all ihren Tätigkeiten, an die Grundrechte gebunden, unter anderem an die Meinungsfreiheit.
Viele soziale Medien erlauben es den Nutzerinnen und Nutzern, unliebsame Kommentare zu ihren Beiträgen im eigenen Profil zu löschen oder Nutzerinnen und Nutzer dort zu blockieren. Behörden dürfen von diesen Möglichkeiten mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nur zurückhaltend Gebrauch machen.
Die neuen Artikel in der RVOV enthalten Bestimmungen zur Nutzung sozialer Medien durch die Behörden und regeln, welche Kommentare von den Behörden in den sozialen Medien gelöscht werden können und wann sie Nutzerinnen und Nutzer in ihren Profilen blockieren können.
Die Löschung eines Kommentars ist zulässig, wenn er:
- zu Vergehen, Verbrechen, Hass oder Gewalt aufruft;
• persönlichkeitsverletzende, ehrverletzende, drohende, diskriminierende oder pornografische Inhalte oder Gewaltdarstellungen enthält;
• die Gesundheit oder persönliche Sicherheit von Personen gefährdet;
• kommerzielle Werbung enthält;
• offensichtlich maschinell erzeugt wurde (Spam);
• keinen Bezug zum Thema des Beitrags hat und mehrfach angebracht wurde;
• offensichtlich falsch ist, mehrfach angebracht wurde und der Desinformation dient.
Diese Liste ist abschliessend. Kommentare, die unter keinen dieser Punkte fallen, dürfen nicht gelöscht werden. Nutzerinnen und Nutzer, die wiederholt oder in besonders gravierender Weise gegen diese Liste verstossen, können von den Behörden blockiert werden.
Grundsätzlich gilt, dass Behörden Kommentare nur löschen sollen, wenn dies verhältnismässig ist und wenn es der Ermöglichung einer sachlichen Diskussion, der Abwehr einer Gefahr oder einem anderen öffentlichen Interesse dient. Die Änderung der RVOV tritt am 1. August 2024 in Kraft.