Bundesrat lehnt eine Totalrevision und Modernisierung des Arbeitsgesetzes (ArG) ab

Der Bundesrat hat heute den Postulatsbericht Herzog verabschiedet. Darin wird festgehalten, dass die Erfolgsaussichten einer Totalrevision zur Modernisierung des Arbeitsgesetzes momentan gering sind. Das Arbeitsgesetz ist im Hinblick auf neue Arbeitsformen genügend flexibel. Auch müsste eine Gesamtrevision des Arbeitsgesetzes von den Sozialpartnern befürwortet und mitgetragen werden.

Der vom Bundesrat verabschiedete Bericht antwortet auf das Postulat Herzog 15.3679 vom 18. Juni 2015 «Bürokratieabbau durch Vereinfachung und Modernisierung des Arbeitsrechts». Er erklärt die Bedeutung des Arbeitsgesetzes und zeigt die Probleme einer allfälligen Revision auf.

Das Fazit des Bundesrates ist, dass eine Gesamtrevision des Arbeitsgesetzes von den Sozialpartnern befürwortet und mitgetragen werden muss. Da die Sozialpartner bisher jedoch keinen Konsens über die Stossrichtung einer allfälligen Revision gefunden haben, sind die Erfolgsaussichten einer Gesamtrevision zurzeit eher gering. Bei einer Totalrevision müsste zudem der heutige Standard des Arbeitnehmerschutzes beachtet werden und dafür gesorgt werden, dass dieser garantiert bleibt.

Im Hinblick auf neue Arbeitsformen ist das Arbeitsgesetz flexibel, weil bereits Änderungen einzelner Bestimmungen und punktuelle Anpassungen jederzeit und fortlaufend möglich sind. Daher ergeben sich auch keine negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft oder die Arbeitnehmenden. Zudem laufen aktuell im Parlament Arbeiten zu dringlichen Forderungen nach Anpassungen des Arbeitsgesetzes (insbesondere die Parlamentarische Initiative 16.414 Graber Konrad «Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle»).

Mit dem Postulat Herzog wurde der Bundesrat 2015 beauftragt, einen Bericht zu den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitgeber vorzulegen. Das Postulat forderte damit eine Totalrevision des Arbeitsgesetzes, um die Wettbewerbsfähigkeit dienstleistungsorientierter Unternehmen zu stärken. Dies hätte durch eine gesamte Vereinfachung und Modernisierung des Gesetzes erreicht werden sollen.

Zusammenfassung

Gemäss Auftrag an den Bundesrat soll der Postulatsbericht Herzog 15.3679 aufzeigen, wie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen im Schweizer Dienstleistungssektor durch eine Vereinfachung und Modernisierung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11) erreicht werden kann. Im Bericht wird auf bereits erfolgte Arbeiten verwiesen, welche die Möglichkeit einer Flexibilisierung und umfassenden Überarbeitung des Arbeitsgesetzes untersuchten, u.a. auch im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Digitalisierung auf den Arbeitsmarkt.

Weiter werden die einschlägigen Revisionen des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen seit 2000 aufgelistet als Hinweis auf die Anpassungsfähigkeit dieses Regelwerks.

Der Bericht kommt zu folgendem Schluss: Eine mittel- oder langfristige Gesamtrevision des Arbeitsgesetzes könnte zu einer Vereinfachung und einer Verbesserung der Lesbarkeit des Gesetzes führen. Allerdings müsste ein solches Projekt von den Sozialpartnern gewollt und auch mitgetragen werden. Der Arbeitnehmerschutz müsste zudem auf einem vergleichbaren Niveau zu heute garantiert bleiben. Da die Sozialpartner über die Stossrichtung einer allfälligen Revision bisher jedoch noch keinen Konsens gefunden haben, sind die Erfolgsaussichten einer Gesamtrevision zurzeit gering. Es wäre daher im Moment nicht sinnvoll, wenn der Bundesrat eine weitreichende Änderung des Arbeitsgesetzes anstossen würde.

Die bisherigen Untersuchungen haben ausserdem gezeigt, dass das Arbeitsgesetz im Hinblick auf neue Arbeitsformen flexibel ist. Zudem ist es jederzeit möglich, Änderungen einzelner Bestimmungen und punktuelle Anpassungen umzusetzen, was auch fortlaufend erfolgt. Unter diesen Umständen hat die Tatsache, dass eine Totalrevision des Arbeitsgesetzes erst mittel- oder langfristig in Erwägung gezogen wird, keine negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft oder die Arbeitnehmenden.

Zudem laufen aktuell im Parlament Arbeiten zu den am dringendsten empfundenen Forderungen nach Anpassung (insb. pa. Iv. 16.414 Graber Konrad «Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle»).

Schlussfolgerungen des Bundesrates

Zusammenfassend hält der Bundesrat in seinem Bericht fest, dass in den letzten zehn Jahren bereits viele Überlegungen und Arbeiten im Zusammenhang mit einer allfälligen Vereinfachung und Modernisierung des Arbeitsgesetzes erfolgt sind.

Eine mittel- oder langfristige Gesamtrevision des Arbeitsgesetzes könnte Vereinfachungen in den materiellen Regeln sowie die Verbesserung der Lesbarkeit der Gesetzesbestimmungen fördern. Die bisherigen Untersuchungen haben aber gezeigt, dass das Arbeitsgesetz im Hinblick auf die neuen Arbeitsformen als hinreichend flexibel gilt. Zudem kann aufgrund des verfassungsmässigen Auftrags eine Totalrevision nur erfolgen, wenn das Schutzniveau der Arbeitnehmenden insgesamt erhalten bleibt. Die verschiedenen Untersuchungen kamen immer wieder zum Schluss, dass eine Gesamtrevision des Arbeitsgesetzes nur in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern möglich ist. Da diese über die Stossrichtung einer allfälligen Revision bisher keinen Konsens gefunden haben, schätzt der Bundesrat die Erfolgsaussichten einer solchen Gesamtrevision zurzeit als gering ein. Es ist daher im Moment nicht sinnvoll, wenn der Bundesrat eine weitreichende Änderung des Arbeitsgesetzes anstossen würde. Zudem laufen in diesem Zusammenhang aktuell parlamentarische Vorstösse.

Unbeachtet davon ist es jederzeit möglich, Änderungen einzelner Bestimmungen und punktuelle Anpassungen umzusetzen, was auch fortlaufend geschieht. Seit 2000 wurden so beispielsweise in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern mehr als 30 Artikel der ArGV 2 revidiert. Nach über 50 Jahren Bestehens des Arbeitsgesetzes ist die Frage einer Totalrevision gerechtfertigt.

Eine Totalrevision hätte den Vorteil, dass ein klar strukturiertes Instrument mit weniger Regeln und Ausnahmen erarbeitet werden könnte, welches somit auch einfacher zu verstehen und anzuwenden wäre. Allerdings muss ein solches Projekt von den Sozialpartnern gewollt und entsprechend auch mitgetragen werden. Zusätzlich müsste der Arbeitnehmerschutz zumindest auf einem vergleichbaren Niveau zu heute gewährt bleiben.

In der Zwischenzeit gilt das aktuelle Arbeitsgesetz, von dem, trotz gewisser Schwächen, nicht gesagt werden kann, dass es überhaupt nicht mehr der Realität der heutigen Arbeitswelt entspricht. Im Gegenteil: Das Arbeitsgesetz bietet einen sehr flexiblen Rahmen, innerhalb dessen es mehrere punktuelle Revisionen zu gezielten Fragestellungen erlaubten, wichtige Lücken zu schliessen. Zudem finden regelmässig Anpassungen der Verordnungen statt, um den spezifischen Bedürfnissen der Branchen Rechnung zu tragen. Es ist somit möglich, eine Totalrevision des Arbeitsgesetzes erst mittel- oder langfristig in Erwägung zu ziehen, ohne dass sich dies negativ auf die Wirtschaft oder Arbeitnehmenden auswirkt.

Kommentar von RA Boris Etter

Neue Arbeitsformen, u.a. das Homeoffice oder Modelle der Gig-Economy, sind stark auf dem Vormarsch, auch bedingt durch die Covid-19-Pandemie. Eine Grundsatzfrage, die sowohl für das Arbeitsgesetz (ArG) und die dazugehörigen Verordnungen als auch für die arbeitsrechtlichen Bestimmungen von Art. 319 ff. OR stellt, ist ob diese den neuen Arbeitsformen gerecht werden können.

Es werden in der nächsten Zeit viele Fragen von neuen Arbeitsformen durch Arbeitsgerichte und auch durch das Bundesgericht entschieden werden. Zu Covid-19 und dem Arbeitsrecht ist bereits sehr viel juristische Literatur erschienen – und auch solche, die eher den Namen politische Literatur verdient. Zu Uber-Fahrern sind schon mehrere Gerichtsurteile ergangen. Mit anderen Worten steht der Praxistest der neuen Arbeitsformen in den «alten» Gesetzen gerade an.

Der Entscheid des Bundesrates keine Totalrevision und Modernisierung des Arbeitsgesetzes vorzunehmen, macht derzeit Sinn. Viele der Rechtsfragen zu neuen Arbeitsformen werden bald gerichtlich entschieden werden. Auch kann aufgrund der Covid-19 Pandemie auch derzeit gar nicht abgeschätzt werden, welche neuen Arbeitsformen sich wie entwickeln werden. Einzelne werden bleiben. Beim Homeoffice dürfte bspw. ein Regelungsbedarf erst dann angebracht sein, wenn eine beträchtliche Zahl von Arbeitnehmenden im Homeoffice mit einem Anteil von über 50% oder gar mit 100% bleibt.

Es wird im Arbeitsrecht und den verwandten Rechtsgebieten auf jeden Fall nicht langweilig werden in den nächsten Jahren.

Von: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch

Weitere Informationen zu Fragen des Arbeitsrechts auf www.arbeitsrechtplus.ch

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