Bundesrat greift mit der COVID-19-Veordnung Miete und Pacht vom 27. März 2020 in das Mietrecht ein: Frist für Zahlungsrückstände von 30 auf 90 Tage verlängert

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 Massnahmen im Mietrecht im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ergriffen und die Verordnung über die Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Miet- und Pachtwesen (COVID-19-Veordnung Miete und Pacht) erlassen. Dabei greift er auch massiv ins Mietrecht des OR ein: Die Frist für Zahlungsrückstände bei Wohn- und Geschäftsmieten nach Art. 257 Abs. 1 OR wurde von 30 auf 90 Tage verlängert. Das betrifft diejenigen Mieten, welche zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig werden. Auch verlängert wurde die Kündigungsfrist für möblierte Zimmer und Einstellplätze gemäss Artikel 266e OR und beträgt neu 30 Tage.

Unter den gegenwärtigen Umständen ist das Risiko eines Zahlungsrückstands bei Mietzinsen für Wohn- und Geschäftsräume und infolgedessen dasjenige der Androhung sowie des Aussprechens einer Kündigung stark erhöht. Um den Druck zu reduzieren, verlängert der Bundesrat die Frist von Artikel 257d Absatz 1 OR bei Wohn- und Geschäftsmieten von 30 auf 90 Tage, sofern die Mieterinnen und Mieter aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung der Mietzinse in Rückstand geraten. Die Fristverlängerung gilt für Mieten und Nebenkosten, die zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig werden. Parallel dazu verlängert er die Frist zur Zahlung fälliger Pachtzinse gemäss Artikel 282 Absatz 1 OR für Pächterinnen und Pächter von 60 auf 120 Tage unter den gleichen Bedingungen. Art. 2 der COVID-19-Verordnung Miete und Pacht mit dem Titel «Fristverlängerung bei Zahlungsrückständen der Mieterin oder des Mieters» lautet wie folgt: «Ist die Mieterin oder der Mieter aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung von Mietzinsen oder Nebenkosten, die zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Mai 2020 fällig werden, in Rückstand, so muss die von der Vermieterin oder dem Vermieter gesetzte Frist zur Zahlung der Mietzinse oder Nebenkosten in Abweichung von Artikel 257d Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)2 mindestens 90 Tage betragen.» Im Übrigen fordert der Bundesrat Vermieter und Mieter auf, gemeinsam einvernehmliche Lösungen zu suchen.

Als nächste Sofortmassnahme verlängert der Bundesrat die nach geltendem Recht sehr kurze Kündigungsfrist für möblierte Zimmer und Einstellplätze gemäss Artikel 266e OR von zwei Wochen neu auf 30 Tage. Art. 3 der COVID-19-Verordnung Miete und Pacht vom 27. März 2020 mit dem Titel «Kündigungsfrist für möblierte Zimmer und Einstellplätze» lautet wie folgt: «In Abweichung von Artikel 266e OR3 beträgt die Kündigungsfrist bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen 30 Tage.»

Die Frage, ob Umzüge noch möglich sind, beschäftigte in den letzten Tagen die Menschen in der Schweiz sehr. Denn der 31. März ist an manchen Orten ein offizieller Umzugstermin, was zu rund 50’000 Umzügen führt. Der Bundesrat stellt heute klar, dass Umzüge weiterhin zulässig sind. Er hält aber auch explizit fest, dass dabei die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit BAG eingehalten werden müssen. Zügelunternehmen und Immobilienbewirtschafter betonen, dass dies möglich ist. Die Empfehlungen des BAG scheinen nun immer mehr zu geltendem Recht in verschiedensten Bereichen zu werden.

Aufgrund der schwierigen Lage insbesondere von vielen Geschäftsmietern hat Bundesrat Guy Parmelin am 24. März 2020 eine Task Force unter der Leitung des Direktors des Bundesamts für Wohnungswesen BWO eingesetzt. Die Task Force vereinigt Verwaltung, Mieter- und Vermieterorganisationen, Immobilienwirtschaft sowie Städte und Kantone und wird dem Bundesrat bei Bedarf weitere Massnahmen vorschlagen.

Hier geht es zur Verordnung des Bundesrates.

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