Derzeit ist der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Erbinnen und Erben zuständig. Künftig soll jede Erbin und jeder Erbe einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem bzw. seinem Wohnsitzkanton zurückfordern.
Diese Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer soll die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer verbessern. Die Kantone können künftig direkt prüfen, ob die Erträge und das Vermögen aus der noch nicht verteilten Erbmasse in der Steuererklärung deklariert wurde.
Rückerstattungsforderungen von Bundesbediensteten im Ausland werden derzeit von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geprüft. Künftig sollen die Kantone, welche für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer zuständig sind, die Rückerstattungsanträge prüfen.
Für die Verrechnungs-, die Einkommens- und die Vermögenssteuer ist mit mutmasslich geringfügigen Mehreinnahmen zu rechnen.