Eine Mutter hatte 2017 beim Erziehungsdepartement Basel-Stadt einen Antrag auf „Homeschooling“ für ihren 2009 geborenen Sohn gestellt. Der Antrag wurde abgewiesen. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Mutter ab. Sie gelangte dagegen ans Bundesgericht und machte geltend, die kantonale Regelung zu häuslichem Privatunterricht stelle ein faktisches Verbot desselben dar und verletze das verfassungsmässige Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Für die Regelung des häuslichen Privatunterrichts sind im Kanton Basel-Stadt die Kantonsverfassung und das Schulgesetz massgebend. Gemäss Schulgesetz müssen für die Bewilligung von Privatunterricht unter anderem nachweisbare Gründe vorliegen, dass ein Unterrichtsbesuch nicht möglich ist. Das Bundesgericht hat bereits früher entschieden, dass die Bestimmungen der Bundesverfassung zum Grundschulunterricht (Artikel 19 und 62 BV) keinen Anspruch auf privaten Einzelunterricht gewähren, es den Kantonen aber frei steht, unter Achtung der bundesrechtlichen Anforderungen an einen ausreichenden Grundschulunterricht ein Recht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen. In seinem aktuellen Entscheid kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass auch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Artikel 13 Absatz 1 BV keinen Anspruch auf „Homeschooling“ begründet. Artikel 13 BV, der grundsätzlich der Garantie von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entspricht, umfasst auch das elterliche Erziehungsrecht. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann aus Artikel 8 EMRK und dem Ersten Zusatzprotokoll zur EMRK kein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht abgeleitet werden. Es sind auch keine weiteren völkerrechtlichen Verträge ersichtlich, aus denen sich ein entsprechendes Recht ergeben könnte. Derzeit besteht kein Anlass, gestützt auf Artikel 13 BV weiter gehende Ansprüche anzuerkennen. Deshalb verstossen selbst sehr restriktive kantonale Regelungen des „Homeschooling“ nicht gegen den Schutz des Privat- und Familienlebens. Es ist Sache der Kantone, unter Beachtung von Artikel 19 und 62 Absatz 2 BV zu regeln, ob und in welchem Umfang „Homeschooling“ zugelassen werden soll. Im konkreten Fall ist das Verwaltungsgericht willkürfrei zum Schluss gekommen, dass keine besonderen Gründe für die Erteilung einer Bewilligung für häuslichen Privatunterricht nachgewiesen wurden.