Bundesgericht weist Beschwerden zum Windpark-Projekt Sainte-Croix ab

Im Urteil 1C_657/2018, 1C_658/2018 vom 18. März 2021 weist das Bundesgericht die Beschwerden im Zusammenhang mit dem WindparkProjekt Sainte-Croix im Kanton Waadt in den wesentlichen Punkten ab und heisst sie nur in zwei untergeordneten Punkten gut. So wurde eine zum Schutz der Brutvögel verlangten Massnahme in einem Punkt ergänzt.

Die Baubewilligung und die Genehmigung des Nutzungsplans für das Vorhaben mit sechs Windenergieanlagen werden mit zwei geringfügigen zusätzlichen Auflagen ergänzt. Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 1C_657/2018, 1C_658/2018 vom 18. März 2021 damit weitestgehend den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Waadt. Das Windpark-Projekt Sainte-Croix umfasst sechs rund 150 Meter hohe Windenergieanlagen im Gebiet Mont-des-Cerfs und Gittaz-Dessus.

In einem ersten Entscheid von 2015 ordnete das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt Ergänzungen der bisher erteilten Bewilligungen an. 2017 wurden von den kantonalen Behörden der Nutzungsplan genehmigt und die Rodungsbewilligung erteilt. Die Gemeinde Sainte-Croix erteilte im Anschluss daran die Baubewilligung. Das Waadtländer Verwaltungsgericht hiess dagegen erhobene Beschwerden 2018 teilweise gut und ordnete zusätzliche Auflagen an. Gegen den Entscheid gelangten Birdlife Schweiz, Helvetia Nostra, die „Association pour la défense des Gittaz et du Mont-des-Cerfs“ sowie zahlreiche Privatpersonen und eine Gemeinde ans Bundesgericht. Es heisst die Beschwerden teilweise gut, allerdings lediglich in zwei untergeordneten Punkten.

Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Baubewilligung nur kurz nach der Genehmigung des Nutzungsplans erteilt wurde, zumal beide ohne Einschränkung durch die Beschwerdeinstanzen geprüft werden konnten.

Die Pflicht zur Koordination der verschiedenen Verfahren (kantonaler Nutzungsplan, Rodungsbewilligung, Baubewilligung) wurde nicht verletzt. Erfolglos blieben weiter die Einwände gegen den fraglichen Standort mit Blick auf den Natur- und Heimatschutz. Gemäss Umweltschutzgesetzgebung sind gewisse Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume zulässig, soweit sie unvermeidbar sind, die Anlage ein überwiegendes öffentliches Interesse erfüllt und nicht an einem anderen Standort realisiert werden kann. Das Energiegesetz legt fest, dass Entwicklung und Nutzung erneuerbarer Energien grundsätzlich einem nationalen Interesse dienen. Bei Windparks ist dies nach der Energieverordnung der Fall, wenn sie über eine mittlere erwartete Produktion von jähr[1]lich mindestens 20 GWh verfügen. Die vom Bundesrat festgelegte Grenze von 20 GWh ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Sie wird mit drei grösseren Windkraftanlagen erreicht. Bei einem höheren Wert wären Windparks in der kleinräumigen, dichtbesiedelten Schweiz kaum realisierbar. Beim Windpark-Projekt Sainte-Croix, das sechs Anlagen umfasst, wird von jährlich 20 bis 26 GWh ausgegangen.

Die zum Schutz der Brutvögel verlangten Massnahmen sind zu bestätigen und in einem Punkt zu ergänzen: Die winterliche Schliessung der „route de l’Aiguillon“, um zwecks Artenschutz die Ruhe zu gewährleisten, ist vom 31. März auf den 31. Mai auszudehnen; ausgenommen sind der Verkehr der Forstwirtschaft und zur Vorbereitung der Sömmerungsgebiete. Die angeordneten Massnahmen zum Schutz der Zugvögel (insbesondere die permanente Radarüberwachung mit Abschaltung der Anlage bei starker Flugbewegung) sind ebenfalls zu bestätigen.

Schliesslich sind auch in Bezug auf die Lärmimmissionen die bundesrechtlichen Vorgaben erfüllt, mit Ausnahme eines Standorts, wo die Planungswerte nicht eingehalten werden und eine Erleichterung zu gewähren sein wird

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