Bund und UBS unterzeichnen Vertrag zu Verlustgarantie

Die UBS hat angekündigt, die Credit Suisse voraussichtlich am 12. Juni 2023 zu übernehmen. Die Übernahme war der zentrale Bestandteil des Gesamtpakets vom 19. März, mit dem der Bundesrat die Finanzstabilität sicherte und damit Schäden von der Volkswirtschaft abwenden konnte. Um die Übernahme zu ermöglichen, gewährte der Bund der UBS eine Garantie für allfällige Verluste bei der Verwertung von Aktiven der Credit Suisse. Der Garantievertrag wurde am 9. Juni 2023 unterzeichnet. Die Garantie kommt erst zum Tragen, wenn die Verluste aus der Verwertung dieser Aktiven 5 Mrd. übersteigen sollten und ist auf insgesamt 9 Mrd. begrenzt. Für Bund und UBS steht dabei im Vordergrund, mögliche Verluste und die Risiken zu minimieren, so dass die Bundesgarantie möglichst nicht in Anspruch genommen werden muss. Der Bundesrat wurde an seiner Sitzung vom 9. Juni 2023 über den Garantievertrag informiert.

Mit der Übernahme der Credit Suisse übernimmt die UBS auch ein Portfolio an Aktiven, das nicht zum Kerngeschäft der UBS passt und sich nicht in das Geschäfts- und Risikoprofil der Bank einfügen lässt. Im Rahmen der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS hat sich der Bund am 19. März darum bereit erklärt, einen Teil allfälliger Verluste aus der Verwertung dieser Aktiven mitzutragen. Grundlage dafür ist Artikel 14a der Notverordnung. Die UBS muss die ersten 5 Milliarden an allfälligen, realisierten Verlusten aus der Abwicklung dieser CS-Aktiven übernehmen. Sofern dieser Betrag überschritten wird, übernimmt der Bund Verluste von maximal 9 Milliarden Franken. Bei der Berechnung der Verluste gilt eine Nettobetrachtung, es werden damit auch allfällige Gewinne bei der Verwertung des Portfolios berücksichtigt.

Gemäss Ankündigung der UBS soll die Übernahme der Credit Suisse frühestens per 12. Juni 2023 vollzogen werden. Diese Übernahme wurde notwendig, um etwa einen Konkurs oder die Sanierung der Credit Suisse mit gravierenden Konsequenzen für die Schweizer Volkswirtschaft und die internationale Finanzstabilität zu verhindern. Ein wichtiges Element dieser Übernahme konnte nun finalisiert werden: Am 9. Juni 2023 haben das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) und die UBS den damit zusammenhängenden Garantievertrag unterzeichnet. Er umfasst folgende Eckwerte:

  • Portfolio der Aktiven: Der Garantievertrag deckt ein spezifisches Portfolio an Aktiven der Credit Suisse ab. Es umfasst etwa drei Prozent der gesamten Aktiven der fusionierten Bank. Im Zentrum stehen Kredite, Derivate, nicht strategische und strukturierte Produkte aus dem Nicht-Kerngeschäft (Non-Core-Unit) der Credit Suisse. Die UBS wird im Rahmen der quartalsweisen Berichterstattung regelmässig  über ihr Nicht-Kerngeschäft (Non-Core-Unit) informieren.
  • Gedeckte Verluste: Unter die Garantiedeckung fallen grundsätzlich nur realisierte, effektive Verluste. Sowohl allfällige Gewinne als auch allfällige Verluste fliessen in die Berechnung ein. Erst wenn die Aktiven endgültig verwertet worden sind, kann die UBS gegenüber dem Bund einen allfälligen über 5 Milliarden Franken hinausgehenden Verlust geltend machen (bis maximal 14 Milliarden Franken).
  • Garantiegebühr, Kostenübernahme: Die UBS zahlt dem Bund Garantiegebühren. Diese setzen sich zusammen aus einer Vertragsabschlussgebühr (initial set-up fee) in der Höhe von 40 Millionen Franken und einer jährlichen Aufrechterhaltungsgebühr (annual maintenance fee) von 0,4 % auf 9 Milliarden (36 Mio. p.a.) u.a. zur Deckung der Beratungskosten des Bundes sowie einer Risikoprämie (annual drawn portion fee) zwischen 0 und 4% auf dem Betrag von 9 Milliarden Franken in Abhängigkeit der bereits realisierten und noch zu erwartenden Verluste. Je grösser diese Verluste, desto höher die jeweilige Risikoprämie, die erst bei einer allfälligen Inanspruchnahme der Garantie zu zahlen ist.
  • Vertragslaufzeit: Der Vertrag läuft bis zur endgültigen Verwertung des garantierten Portfolios. Die UBS kann den Garantievertrag jederzeit beenden und würde damit auch auf die Garantieleistungen des Bundes verzichten.

Separate Organisationseinheit verwaltet die Vermögenswerte

Die Bundesgarantie ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Die UBS ist verpflichtet, die Vermögenswerte so zu verwalten, dass Verluste minimiert und Verwertungserlöse maximiert werden. Um dies zu überprüfen, hat der Bund umfassende Informations- und Prüfungsrechte. Die UBS ist verpflichtet, eine geeignete Organisationsstruktur in der Form einer separaten Organisationseinheit zu schaffen, einschliesslich der Einrichtung eines Aufsichtsausschusses, und dem Bund quartalsweise Bericht zu erstatten. Um eine Zahlung im Rahmen der Garantie zu erhalten, ist die UBS zudem an die Aufrechterhaltung des Schweizer Hauptsitzes gebunden.

Das oberste Ziel für den Bund ist, die finanziellen und juristischen Risiken für den Bund und damit für die Steuerzahlenden möglichst klein zu halten. Sowohl für die UBS wie auch für den Bund steht im Vordergrund, die Verwertung der Aktiven möglichst verlustarm zu gestalten, so dass die Bundesgarantie möglichst nicht in Anspruch genommen werden muss.

Vollständige Rückzahlung des Public Liquidity Backstops durch Credit Suisse

Teil des Gesamtpakets vom 19. März 2023 ist auch eine Ausfallgarantie des Bundes gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für die Gewährung von Liquiditätsdarlehen in der Höhe von maximal 100 Milliarden Franken (Public Liquidity Backstop). Per Ende Mai hat die Credit Suisse die von ihr bezogenen Beträge des Public Liquidity Backstop vollständig an die Schweizerische Nationalbank zurückbezahlt. Aus der entsprechenden Garantie sind dem Bund somit bisher keine Verluste entstanden. Im Gegenteil konnte er damit per Ende Mai 111 Millionen an Einnahmen generieren.

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