Bewilligungsfreie Sonntagsarbeit in Betrieben für Reisende: Bahnhof muss gewisse Grösse aufweisen

Damit Betriebe für Reisende an Bahnhöfen am Sonntag ohne Bewilligung Personal beschäftigen dürfen, muss der Bahnhof eine gewisse Grösse beziehungsweise Bedeutung aufweisen, zumindest was den Umfang des Reiseverkehrs betrifft. Für die Filiale eines Detailhändlers am Bahnhof Châtel-St-Denis (FR) wurde bewilligungsfreie Sonntagsarbeit zu Recht verwehrt entschied das Bundesgericht im Urteil 2C_87/2024 vom 27. Februar 2025.

Sachverhalt und Instanzenzug

Ein grosser Detailhändler eröffnete 2023 am Bahnhof von Châtel-St-Denis ein neues Geschäft. Die Freiburgischen Verkehrsbetriebe (TPF) als Bahnhofbetreiberin teilte dem Unternehmen mit, dass die Filiale als Nebenbetrieb des Bahnhofs im Sinne des Eisenbahngesetzes erachtet werde, womit sie von kantonalen und kommunalen Vorschriften zu Ladenöffnungszeiten ausgenommen sei, insbesondere derjenigen zur Sonntagsöffnung.

Das Arbeitsinspektorat des Kantons Freiburg verbot dem Unternehmen später, in Châtel-St-Denis zwischen Samstag 23.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr Verkaufspersonal ohne Bewilligung zu beschäftigen.

Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte dies.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_87/2024 vom 27. Februar 2025

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Unternehmens ab. Gemäss Artikel 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) dürfen Betriebe für Reisende an Bahnhöfen Angestellte am Sonntag bewilligungsfrei beschäftigen, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind (Anmerkung: nicht zu beurteilen ist vorliegend die Regelung von Artikel 26a ArGV 2, wonach in rund 40 definierten wichtigen Schweizer Bahnhöfen Geschäfte ohne Sortimentsbeschränkung am Sonntag Personal bewilligungsfrei beschäftigen dürfen). Zunächst ist festzuhalten, dass die von den TPF dem Unter nehmen erteilte Bewilligung, beim Bahnhof Châtel-St-Denis einen Nebenbetrieb zu führen, nicht das Recht beinhaltet, am Sonntag bewilligungsfrei Personal zu beschäftigen. Aufgrund einer Auslegung der Kriterien von Artikel 26 Absatz 4 ArGV 2 kommt das Bundesgericht sodann zum Schluss, dass die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit in Betrieben für Reisende voraussetzt, dass der Bahnhof eine gewisse Grösse bzw. Bedeutung aufweist, zumindest was den Umfang des Reiseverkehrs betrifft. Im konkreten Fall ging das Kantonsgericht korrekterweise davon aus, dass der Bahnhof von Châtel-St-Denis diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die beim Bahnhof ein- und abgehenden Züge werden im Wesentlichen von aus der Gemeinde stammenden Pendlern genutzt. Am Sonntag ist der Bahnhof bei reduziertem Bahnverkehr zudem nur wenig frequentiert.

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